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Verhalten bei einem Verkehrsunfall

Wie sollten sich Beteiligte nach einem Verkehrsunfall verhalten? Vielen Menschen ist nicht bewusst, welche rechtlichen Konsequenzen zum einen in zivilrechtlicher zum anderen insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht drohen können und welche Folgen dies auch aus versicherungstechnischer Sicht nach sich ziehen kann.

Was ist ein Verkehrsunfall?

In rechtlicher Hinsicht existiert eine bestimmte Definition für den Verkehrsunfall. Diese ist insbesondere für die strafrechtliche Beurteilung von großer Bedeutung, weil sie eine Voraussetzung für die Begründung der Strafbarkeit darstellt. § 142 StGB setzt die Strafbarkeit für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall fest. Danach macht sich strafbar, wer als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt.
Unfall ist jedes plötzliche, unvorhergesehene, mit dem Verkehr und seinen typischen Gefahren zusammenhängende Ereignis, das einen nicht unerheblichen Sach- oder Personenschaden zur Folge hat.
Der Begriff des Unfallbeteiligten ist in § 142 V StGB geregelt. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Wenn also nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass eine Personen Einfluss auf das Unfallgeschehen oder den Unfallhergang gehabt haben könnte, ist sie Unfallbeteiligte. Sollten diese beiden Voraussetzungen vorliegen, kommen die folgend erläuterten Pflichten auf die Unfallbeteiligten zu.

Was sind die Pflichten am Unfallort?

Den Unfallbeteiligten obliegen aktive und passive Pflichten. Er darf sich nach § 142 Abs. 1 StGB den Unfallort nicht verlassen, wenn er für die Geschädigten und übrigen Beteiligten nicht die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht. Dazu gehört die Angabe seine, dass er an dem Unfall beteiligt ist. Sollten feststellungsbereite Personen fehlen muss er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben. Diese Feststellungspflichten haben vor allem den Sinn und Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die durch einen solchen Unfall zwischen den Beteiligten entstehen können, und der dafür erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts. Das bedeutet, dem Beteiligten obliegen eine passive Feststellungsduldungspflicht sowie eine aktive Vorstellungspflicht.
Ebenso wird nach § 142 Abs. 2 StGB derjenige bestraft, der als Unfallbeteiligter trotz zumutbarer Wartezeit berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verlässt und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Diese Pflicht ist erfüllt, wenn der Beteiligte eine feststellungsberechtigte Person oder die nächste Polizeidienststelle zum einen über seine Beteiligung benachrichtigt, ihnen Anschrift, Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort des Fahrzeugs angibt. Zum anderen muss er das Fahrzeug für weitere Feststellungen für einen zumutbaren Zeitrahmen zur Verfügung stellen
Für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße abhängig von den Umständen des Einzelfalls, also sollten Beteiligte sich dieser Tatsache bewusst sein.

Wie erfolgt die Unfallaufnahme bei einem Verkehrsunfall?

Grundsätzlich besteht zwar keine Pflicht, aber es erscheint aus rechtlicher Sicht taktisch klüger, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die Polizei zu benachrichtigen. Diese nimmt den Unfall auf, erstellt Skizzen zum Hergang, vernimmt die Beteiligten oder auch vorhandene Zeugen. Des Weiteren sorgt die Polizei für weitergehende Maßnahmen wie Sicherung der Unfallstelle, damit es nicht zu weiteren Unfällen mangels ihrer Kenntlichmachung kommt. Durch den polizeilichen Unfallbericht haben Schädiger und Geschädigte gleichzeitig einen Beweis in der Hand, der die ihnen günstigen vorzutragenden Tatsachen in einem möglichen Gerichtsprozess stützen kann.

Was ist aus versicherungstechnischer Sicht zu beachten?

Zu beachten ist insbesondere, dass Haftpflichtversicherungen grundsätzlich beim Begehen einer Unfallflucht durch ihren Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz mehr gewähren und der Versicherungsnehmer auf dem Schaden sitzen bleiben kann. In den Versicherungsverträgen ist meist vereinbart, dass der Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Vertragspflicht zur Ermöglichung der effektiven Schadensaufklärung und Schadensminderung verletzt.

Sollte der Unfall nicht von einem Beteiligten vollständig verursacht worden sein, sondern die Verursachungsbeiträge gequotelt werden, weil beide ein Mitverschulden trifft, so ist die Reihenfolge der Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Hier stellt sich die Frage des so genannten Quotenvorrechts, die jedoch am besten ein Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen sollte, um nicht unnötigerweise auf einem Schadensbetrag sitzen zu bleiben, den man hätte vermeiden können. Die Frage ist von Bedeutung, weil die eigenen Haftpflichtversicherung nicht alle Schadenspositionen ersetzt, die die gegnerische Versicherung vollständig zu ersetzen verpflichtet ist.

Sollte nach einem Verkehrsunfall der Beteiligte, der entweder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen andere Unfallbeteiligte selbst verfolgt oder aber Ansprüche anderer abwehren will, seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollen, muss er diese entweder selbst oder über einen Rechtsanwalt benachrichtigen und nach einer Kostendeckung im Verkehrsrechtsschutz fragen.

Fazit
Im Ergebnis ist zu sagen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen oftmals nicht eindeutig ist und selbst Juristen eine präzise und aufwändige Prüfung und Begutachtung durchführen müssen. Im Zweifel sollten potentielle Beteiligte am Unfallort verbleiben, denn selbst wenn es nicht erforderlich war, werden ihnen mit Sicherheit unangenehme und weitreichende Konsequenzen erspart.