Entlastung bei der Umsatzsteuer
Es ist zwar eher selten, aber gelegentlich gibt es steuerliche Neuregelungen, denen man die Sinnhaftigkeit nicht absprechen kann. So beim neuen Bürgerentlastungsgesetz. Am 19.06. vom Bundestag beschlossen und am 10.07.2009 vom Bundesrat verabschiedet, sieht es mehrere sinnvolle steuerliche Änderungen vor.
Die aus Sicht der kleinen und mittleren Unternehmen sinnvollste Neuregelung betrifft die Möglichkeit, ab dem 01.07.2009 vereinfacht seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Bei der Grundregel der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, ist die Umsatzsteuer bereits dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Rechnung gelegt wurde, egal, ob diese auch bezahlt wurde.
Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) wird die Umsatzsteuer dem Finanzamt gegenüber erst dann fällig, wenn die Rechnung vom Kunden auch bezahlt wurde. Je höher die Beträge der Ausgangsrechnungen und je schlechter die Zahlungsmoral der Kunden, desto größer ist das „Darlehen“ das man dem Finanzamt gewährt.
Mit einem Antrag beim Finanzamt (§ 20 Abs. 1 UStG) kann man zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten übergehen. Die Umsatzgröße, bis zu der dies möglich ist, wurde jetzt auf 500.000 € (Umsatz des Vorjahres) erhöht. Diese Grenze, die bislang nur in den neuen Bundesländern galt, gilt jetzt bundesweit. Der Antrag kann für alle Umsätze gestellt werden, die nach dem 30.06.2009 erfolgten.
Die Ist-Versteuerung ist bei jedem Unternehmer möglich, der die Umsatzgröße einhält. Also auch kleine GmbHen können sie in Anspruch nehmen.
An der Möglichkeit des sofortigen Abzugs der sogenannten Vorsteuer, also der Umsatzsteuer der Eingangsrechnungen, ändert die Ist-Versteuerung nichts.
Die Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer ist per Saldo natürlich bei Soll- und Ist-Versteuerung identisch. Die Ist-Versteuerung stellt aber eine Liquiditätsentlastung der kleineren Unternehmen dar, da die Steuer erst abgeführt wird, wenn der Rechnungsbetrag auch zugeflossen ist.