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Patientenrechte bei Behandlungsfehler

Eine wichtige Grundlage zwischen dem Arzt und Patienten ist das Vertrauensverhältnis. Der Patient, egal ob privat oder gesetzlich krankenversichert, hat stets das Recht auf Schutz, ausreichende Informationen sowie grundlegende Aufklärungen. Doch wie verhält man sich, wenn das Vertrauen bei medizinischer Versorgung verloren geht? Wenn eine Verletzung schuldhaft durch einen Arzt verursacht wird, so kann Schmerzensgeld aber auch Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Zahlen des deutschen Ärzteblatts informieren darüber, dass in Deutschland zwischen 31.600 und 83.000 Todesfälle pro Jahr, aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler, errechnet wurden. Im Durchschnitt kennt der Patient seine eigne Krankenakte nicht und möchte keinen Einblick anfordern, um das bestehende Verhältnis des Vertrauens nicht zu stören. Die häufigsten Fehler bleiben somit nicht ermittelt und verbleiben unentdeckt. Ein Patient hat jederzeit das Recht, einen Blick in seine Krankenakte anzufordern sowie Abschriften zu empfangen.

Es sollte darüber hinaus keine Scheu geweckt werden, dem zu behandelnden Arzt detaillierte Fragen zu stellen. Sollte der Patient jedoch von einem Behandlungsfehler ausgehen, so wird in den geringsten Vorgängen die Erstattung des Honorars oder Schadensersatz angefordert. Die Begründung liegt insbesondere darin, dass ungenügend über die Rechte für den Patienten informiert wird. Es kann auch vorkommen, dass der Arzt nicht über den Patienten abrechnet, sondern über die zuständige Krankenkasse. Die Fehler der Behandlungen werden meist außer Acht gelassen und der verantwortlichen Krankenkasse nicht übermittelt. Ein Patient weiß auch oft nicht, welche konkreten Pflichten ein Arzt dem Patienten gegensätzlich hat und auch nicht wann genau eine Verletzungspflicht besteht.

Arten von Behandlungsfehler

Grundsätzlich lassen sich zwei bedeutsame Verletzungen der Pflichten unterscheiden – zum einen der Behandlungsfehler, andererseits der Fehler in der Aufklärung.

Zwischen dem Arzt und seinem Patienten besteht ein sogenanntes rechtliches Dienstverhältnis. Ziel einer Behandlung ist das Wiederherstellen des Gesundheitszustandes von Körper und Geist des Patienten. Dies bedeutet aber in gleicher Weise auch, dass dem Patienten das Risiko der Krankheit nicht ganz und gar abgenommen werden kann. Sollte ein Behandlungsfehler nachweisbar sein, so greift hier die Haftung des behandelnden Arztes. Es ist zu beachten, dass ein allgemeinmedizinischer Arzt über weniger Standards verfügt, als vergleichbarer Weise zum Krankenhaus, wo Ärzte ein spezielleres Fachwissen aufweisen können. Ein Arzt muss kontinuierlich Behandlungen am Patienten vornehmen, welche aus beruflicher Sicht des Fachgebietes ermöglicht werden kann. Um Verstöße dagegen zu vermeiden, ist ein Arzt verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen (betreffend der Rechtsverpflichtungen) wahrzunehmen und zu absolvieren.

Das sogenannte Diagnoseirrtum ist selten eindeutig zu beweisen, da der Zusammenhang der Ursachen zwischen erlittener Gesundheitsschädigung und der vorangegangen Fehldiagnose geringfügig bestätigt werden können. Solange eine Diagnose unsicher ist, hat der Arzt die Pflicht fortlaufende Untersuchungen (Röntgen, Laboruntersuchungen,…) durchzuführen. Ein Fehler der Diagnose hat zur Folge, dass es zu falschen Therapieanwendungen und somit eventuellen schwerwiegenden Folgen, die sich gesundheitsschädigend auswirken führen kann. Die Haftung des Arztes ist von gebotenen Kontrolluntersuchungen und bestehenden Ergebnisse abhängig.

Ein Therapiefehler liegt dann vor, wenn die Diagnose zwar korrekt gestellt und erkannt wurde, aber eine falsche und gesundheitsschädigende Therapie angewandt wurde. Generell hat der Arzt eine breitgefächerte Therapiefreiheit. Jedoch liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn der Arzt Methoden anwendet, die gute Aussichten auf Heilung haben und sich als risikoärmer erweisen, diese Methoden allerdings umstritten sind. Eine sorgfältige Aufklärung, auch über Risiken, des behandelnden Arztes ist hier unumgänglich.

Weiter Fehlerquellen können unter anderem Hygienemängel sein, wodurch Infektionen entstehen können oder die unsachgemäße Operation durch beispielsweise einem Assistenzarzt. Hygienische Anforderungen sind besonders in Krankenzimmer und Operationsräumen zu wahren und einzuhalten. Eventuelle Keimübertragungen gehören zum Krankheitsrisiko des Patienten. Eine Entschädigung dieses Falles kann nicht gewährt werden. Der Träger der Einrichtung muss aber die eventuellen Konsequenzen tragen, wenn erwiesen wurde, dass eine Infektion durch unverantwortliches Handeln entstanden und ein Verstoß gegen die Hygienevorschriften vorgefallen ist.

Aufklärungspflicht des Arztes

Weiterhin können fehlende Aufklärungen zum Verhalten während der Therapie dazu beitragen, eine positive Behandlung zu erzielen.

Auch die Aufklärung der Verhaltenstherapie ist Pflicht des Arztes. Der Patient muss darüber berichtet werden, welche Verhaltensweisen schädlich für den Prozess der Heilung sind. Dies kann zum Beispiel die Einnahme verschiedener Medikamente sein, aber auch unangebrachte körperliche Belastungen. Rechtsfolgen können entstehen, wenn Gesundheitsschädigungen aufgetreten sind. Dann besteht die Möglichkeit, dass der Patient Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Ebenso können Honorarzahlungen ganz oder teilweise verweigert werden. Die zuständige Krankenkasse oder ein Rechtsanwalt sollten umgehend informiert werden. Denn grobe Behandlungsfehler tragen strafrechtliche Folgen.

Nicht unbeachtet sollen die Aufklärungsfehler sein. Der Patient muss steht vom Arzt über mögliche Folgen, bevorstehenden Eingriffen, Chancen auf Heilung sowie Risiken aufgeklärt werden. Dies muss zeitnah geschehen. Eine falsche oder fehlerhafte Aufklärung hat zur Folge, dass der Eingriff rechtswidrig ist, auch wenn er positiv verlief. Wenn der Eingriff negativ verlaufen ist, kann Schmerzensgeld verlangt werden.

Die Beweissicherung ist ein sehr wichtiges Kriterium, u. a. Dokumente zum Verlauf der Krankheit, Aufklärungen und Einwilligungen, Behandlungs- sowie Untersuchungspläne, Berichte, Gegenstände (verwendete Geräte, Spritzen, …), Gesprächsnotizen oder Todesbescheinigungen sind als Beweismittel unerlässlich. Gegeben falls wird eine gerichtliche Obduktion veranlasst. Bis zu einem Streitwert von 5000 Euro eröffnet das Amtsgericht das Klageverfahren, darüber hinaus ist das Landgericht zuständig. Den Vorwurf sollte man vorher juristisch prüfen lassen um eine Straftat der falschen Verdächtigung zu vermeiden. Die Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen betragen 30, bei sonstigen üblichen Vorfällen im Recht der Arzthaftung 3 Jahre.