Anwalt als Mediator
Heutzutage befinden sich die Anwälte in einem sehr dynamischen Umfeld, das durch steigende Anwaltszahlen, wachsende Kanzleigrößen, fortschreitende Spezialisierung und Internationalisierung gekennzeichnet ist. Auch der Wunsch der Mandanten nach differenzierten Lösungen wird immer lauter, sodass sich die Anwälte mit alternativen Konfliktlösungsverfahren auseinandersetzen müssen, um den Anforderungen ihrer Mandanten gerecht werden zu können. Dabei rückt die Mediation immer mehr in den Vordergrund der Betrachtungen und wird schon jetzt von vielen Anwälten als eine Chance begriffen, ihre Beratungskompetenz und ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern.
Mediation – was ist das?
Im Allgemeinen versteht man unter Mediation ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem gemäß Art. 3 EuMedRl die Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen. Mediation kommt dabei nicht nur bei Familienkonflikten, sondern auch bei Wirtschaftsstreitigkeiten, innerbetrieblichen Streitigkeiten, beim Nachbarstreit oder beim Streit mit den Behörden zur Anwendung. Das Ziel der außergerichtlichen Streitbeilegung besteht darin, streitende Parteien dazu zu bewegen, ein objektives Verständnis für die eigene Situation und für die des Konfliktpartners zu entwickeln, um aufbauend darauf gemeinsame Entscheidungen zu erarbeiten, die für beide Parteien rechtsverbindlich sind und eine solide und tragfähige Basis für die Zukunft darstellen. Also wird im Rahmen der Mediation versucht, zur persönlichen Verständigung der Konfliktpartner beizutragen, um auf diese Weise eine Grundlage ihrer zukünftigen Beziehungsgestaltung zu legen. Die streitenden Parteien sprechen dabei nicht etwa über ihre Anwälte, sondern direkt miteinander und es werden keine Briefe oder Schriftsätze gewechselt.
Rollenverständnis eines anwaltlichen Mediators
Bei einer Mediation entscheiden die Konfliktpartner selbst, wie und mit welcher Vereinbarung der Streit beigelegt werden soll. Die Entscheidungskompetenz liegt somit ausschließlich bei den streitenden Parteien und nicht beim Mediator. Er hilft den Parteien mit Mitteln der Gesprächsführung konstruktiv miteinander zu verhandeln, um eine Lösung ihres Konflikts zu finden. Nichtsdestotrotz sollte ein Mediator eine umfangreiche und praxisnahe Ausbildung absolviert haben, um die Konfliktparteien aus einer neutralen Rolle heraus in ihrem Einigungsbemühen unterstützen zu können. Denn er ist dafür verantwortlich, eine strukturelle Vorgehensweise der Mediation sowie deren zeitlich logische Abfolge zu gewährleisten. Auch ein anwaltlicher Mediator ist nur dann befugt, diese Tätigkeit auszuüben, wenn er eine geeignete Ausbildung nachweisen kann. In der Regel absolviert ein Anwalt eine Zusatzausbildung als Mediator, die ihn dazu befähigt, eine Mediatorentätigkeit auszuüben. Im Gegensatz zu einem nichtanwaltlichen Mediator hat der anwaltliche Mediator den Vorteil, dass er die Medianten rechtlich beraten und am Ende rechtsgültige Verträge nach den Vorstellungen der Beteiligten entwickeln und zur Unterzeichnung vorbereiten kann. Darüber hinaus ist er auf Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet, wodurch die Vertraulichkeit der Mediation sichergestellt ist. Außerdem ist ein anwaltlicher Mediator gesetzlich verpflichtet eine berufliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Da ein Mediator für selbstverschuldete Schäden persönlich haftbar gemacht werden kann, hat der anwaltliche Mediator die Möglichkeit, eventuell verursachte Schäden von der Versicherung ersetzen zu lassen. Ein weiterer klarer Vorteil eines anwaltlichen Mediators besteht darin, dass er unabhängig von irgendwelchen Weisungen einer Behörde arbeitet, sodass er seiner Rolle als neutrale Dritte am besten gerecht werden kann. Das heißt aber nicht, dass ein anwaltlicher Mediator tun und lassen kann, was er will. Denn die zuständige Rechtsanwaltskammer überprüft bei anwaltlichen Mediatoren die Einhaltung der beruflichen Pflichten bis hin zur korrekten Abrechnung mit den Klienten. Werden Beschwerden eingereicht, so kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das bei besonders schweren Verstößen sogar in einem beruflichen Ausschlussverfahren enden kann.
Was verdient ein anwaltlicher Mediator?
Die Höhe der Kosten, die bei einem Mediationsverfahren entstehen, lassen sich nicht generell bestimmen. Dies liegt daran, dass sich die Konfliktparteien in einer Mediationsvereinbarung mit dem Mediator über dessen Vergütung einigen müssen, sodass die Vergütungshöhe von Fall zu Fall variieren kann. Bei einer Mediation gibt es in der Regel zwei Vergütungsmodelle: Pauschalvergütung und Vergütung nach Zeitaufwand. Der Vorteil einer pauschalen Vergütung besteht darin, dass die Medianten von Anfang an wissen, was die Mediation sie maximal kosten wird. Bei der zweiten Variante wird der anwaltliche Mediator in frei vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen bezahlt. Dies ist auch die gängige Vergütungsmethode, da oft nicht klar ist, wie lange sich das Verfahren hinziehen wird, sodass keine genauen Aussagen bezüglich der Höhe der pauschalen Vergütung getroffen werden können. Die Stundensätze können dabei zwischen 100 und 300 Euro betragen. Im Allgemeinen richtet sich die Höhe der Vergütung des Anwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (kurz: RVG).
Dazu muss der als Mediator tätige Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung mit dem Klienten abschließen. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gemäß § 612 Abs. 2 BGB. Ob für anwaltliche Mediatoren die Vorschriften der BRAGO Anwendung finden, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Da der anwaltliche Mediator keine einzelne Partei vertritt, könnte es im Einzelnen jedoch problematisch werden. Auch die Abrechnung der Mediationshonorare als Geschäftsgebühren gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO oder die Berechnung der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist nicht immer gewährleistet und muss im Einzelfall geprüft werden. Erfolgshonorare, die im Fall eines erfolgreichen Mediationsverlaufs entstehen, können jedenfalls nicht nach BRAGO abgerechnet werden.