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Reiserecht

Eine Reise verläuft nicht immer so angenehm und stressfrei wie gewünscht. Überbuchte Flugzeuge, Kakerlaken im Hotelzimmer und statt dem versprochenen Meerblick eine Aussicht auf Betonburgen – die Liste der möglichen Ärgernisse ist lang. Doch nicht alles muss man sich gefallen lassen, denn auch im Urlaub ist man durch Gesetze und internationale Abkommen geschützt, die durch das Reiserecht geregelt sind.

Reisevertragsrecht

Die Rechtsrundlagen von Pauschalreisen sind im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 651a-m BGB) geregelt. Durch Abschluss eines Reisevertrags verpflichtet sich der Veranstalter zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistung. Der Reisende verpflichtet sich im Gegenzug zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises vor Urlaubsantritt. Vor der Bezahlung muss der Reiseveranstalter jedoch ein sogenannter Reisesicherungsschein auszuhändigen. Dieser ist eine Art Rückversicherung für den Fall, dass der Veranstalter vor oder während der Reise zahlungsunfähig wird.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn der Istzustand der Reise nicht dem Sollzustand entspricht, die tatsächlich erbrachte Leistung also nicht der Angebotsbeschreibung entspricht. Ist dies der Fall, müssen Sie unverzüglich beim Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Protokollieren Sie den Mangel schriftlich und lassen Sie Ihre Aussage am besten durch Unterschrift eines Zeugen oder, falls möglich, der Reiseleitung bestätigen. Erst wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist Abhilfe schafft, sind Sie zur Preisminderung berechtigt.

Das Reisevertragsrecht greift übrigens nicht bei individuell zusammengestellten und direkt gebuchten Individualreisen. Auch für indirekt vermittelte Reisen gilt das Reisevertragsrecht nicht.

Was ist ein Reisemangel?

Was genau einen minderungswürdigen Mangel darstellt, ist im Reisevertragsrecht nicht geregelt und kann unter Umständen nur von einem Gericht geklärt werden. Schon deshalb sollten Sie jedes Problem genau dokumentieren.
Ein Reisemangel liegt in der Regel dann vor, wenn Teile des Reiseangebotes nicht erbracht werden, wenn die Unterkunft einer niedrigeren Kategorie als im Katalog angegeben zugehört oder die Ausstattung nicht der Angebotsbeschreibung entspricht. Auch Baulärm in unmittelbarer Umgebung der Unterkunft, unsichere elektrische Einrichtungen, ein stark verschmutzter Pool oder ein notwendiger Wechsel des Hotels rechtfertigen häufig eine Preisminderung.
Zur Orientierung bei der Reisepreisminderung dienen die Frankfurter und die Kemptener Tabelle. Diesen Listen sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber durch die meisten deutschen und österreichischen Gerichte anerkannt.

Ansprüche auf Reisepreisminderung müssen binnen eines Monats nach Ende der Reise beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Beeinträchtigungen, die nicht zur Preisminderung berechtigen

Nicht zu den Reisemängeln zählen üblicherweise kleinere Unannehmlichkeiten wie Spinnweben im Hotelzimmer, mangelnde Versorgung mit Handtüchern und Strandverschmutzungen durch Mitreisende, aber auch vom Veranstalter nicht zu beeinflussende Faktoren wie Kriminalität am Urlaubsort, Rutschgefahr im Swimmingpool oder ein terroristischer Anschlag.

Fluggastrechte-Verordnung und Montrealer Übereinkommen

Oft fängt der Ärger schon bei der Anreise zum Urlaubsort an. Die Rechte von Flugpassagieren sind dabei in der Fluggastrechte-Verordnung (261/2004/EG) geregelt. Gemäß dieser EU-weit geltenden Verordnung haben Flugreisende bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung von Flügen und wesentlichen Verspätungen Anspruch auf Ersatz des Flugpreises oder schnellstmögliche Beförderung zum Ziel- oder Ausgangsort mit einem alternativen Flug. Zudem steht dem Reisenden unter Umständen Schadensersatz zu. Bei einer Flugreise von weniger als 3500 Kilometern und einer Verspätung von mehr als drei Stunden werden zum Beispiel 400 Euro fällig.

Ansprüche gemäß der Fluggastrechte-Verordnung sind immer gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft zu stellen, das gilt auch für Pauschalreisen.
Von Ansprüchen ausgenommen sind Verspätungen und Flugausfälle aufgrund höherer Gewalt, etwa durch eine Naturkatastrophe wie dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahre 2010. Technischen Problemen zählen dagegen nicht als höhere Gewalt.
Haftungspflichten der Fluggesellschaften sind darüber hinaus im Montrealer Übereinkommen geregelt. Dies betrifft vor allem Schäden am Reisegepäck sowie Personenschäden.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass der vorliegende Artikel nicht als Rechtsberatung dient, sondern lediglich eine Sammlung allgemeiner Informationen zum Thema Reiserecht darstellt. Wenn Sie selbst von einem Reisemangel betroffen waren und Ansprüche geltend machen möchten, ziehen Sie unbedingt einen Fachanwalt zurate.