Lohnsteuer und Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuer kann als eine Form der Einkommenssteuer angesehen werden, die auf das Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit anfällt. Verantwortlich für den Einbehalt und die Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem erzielten Einkommen, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und hängt weiteres von Bedingungen wie Kinderfreibeträgen ab. Die Abgabe von Lohnsteuer mindert das Nettomonatseinkommen des Arbeitnehmers, kann jedoch durch eine Steuererklärung am Ende des Jahres (auch Lohnsteuer Jahresausgleich) vom Finanzamt unter Vorlage von Belegen zum Teil oder ganz zurückgefordert werden. Hierbei sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden. Die Lohnsteuer fließt zwar indirekt, in Form von öffentlichen Fördermitteln für Bildung wieder in den Wirtschaftskreislauf ein, stellt jedoch im ersten Moment für den Arbeitnehmer einen Verlust an Kaufkraft dar. Bis zu 90% der erhobenen Steuern werden reinvestiert um national den Ausbau und die Förderung der Sektoren Wissenschaft, Erziehung, Bildung und einige andere zu subventionieren bzw. voranzutreiben. Gemeinsam mit den anderen Sozialabgaben wie Sozialversicherung, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, bildet die Lohnsteuer die Differenz zwischen Brutto- und Nettoeinkommen.
Lohnsteuerklassen beeinflussen die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer maßgeblich
In Deutschland gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, die je nach Situation des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Je nach eingetragener Lohnsteuerklasse und Bruttoeinkommen, variiert die abzuführende Lohnsteuer. Genaue Auskunft über die Höhe der Lohnsteuer gibt die Lohnsteuertabelle. Darin sind alle Lohnsteuerklassen, möglichen Bruttogehälter und daraus folgenden Abgaben aufgeführt. Ein eingetragener Freibetrag wird vor Ermittlung der Lohnsteuer vom Bruttolohn abgezogen und Lohnsteuer wird nur vom noch verbleibenden Rest abgezogen.
Lohnsteuerklasse I gilt für Arbeitnehmer die ledig, verheiratet mit einem im Ausland lebenden Partner, verheiratet aber dauerhaft getrennt lebend, geschieden, verwitwet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebend sind. Die Lohnsteuerklasse II ist den Alleinerziehenden, mit Anspruch auf den Belastungsbetrag für Alleinerziehenden, vorbehalten. Vereinfacht gesagt fallen verheiratete Einzelverdiener in die Lohnsteuerklasse III. Die Steuerklasse IV kann gewählt werden, wenn beide verheirateten Partner eine Beschäftigung mit etwa gleichem Einkommen haben. Sollten die Gehälter oder Löhne jedoch gravierend voneinander Abweichen, empfiehlt sich die Kombination der Steuerklasse III für den Besser-verdienenden mit der Steuerklasse V für den Geringverdiener. Steuerklasse V wird nur auf Antrag beider verheirateter Partner, den besser Verdienenden in Steuerklasse III einzustufen, erteilt. Dies hat jedoch zur Folge, dass ein Lohnsteuerjahresausgleich zum Jahresende zwingend erforderlich ist. Lohnsteuerklasse 6 wird nur eingetragen, wenn ein steuerpflichtiges Nebenbeschäftigungsverhältnis eingegangen wird, oder aber der Arbeitnehmer schuldhaft das Vorlegen einer Lohnsteuerkarte bei seinem Arbeitgeber versäumt hat. Hier fällt die höchste Belastung an.