Unterhaltspflicht in Deutschland
Gesetzlich geregelt ist die Unterhaltspflicht in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Vor allem die §§ 1361; 1570 und 1601 – 1615o BGB regeln, wer wann wem gegenüber wie lange unterhaltspflichtig ist.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Auch wenn die meisten Menschen bei Unterhaltspflicht an gescheiterte Ehen oder Kinder denken, gibt es noch mehr Personen, denen gegenüber Unterhaltspflicht besteht. Grundsatzregel aber ist immer, dass unterhaltsberechtigt nur derjenige ist, der außerstande ist sich selber zu unterhalten. Unterhaltspflicht kann gegenüber den eigenen Kindern, Adoptivkindern, Lebensgefährten, dem geschiedenen Partner, den Eltern, weiteren Verwandten in gerader Linie sowie gegenüber Personen, für die man die Erziehungsberichtung inne hat, bestehen. Verwandte in gerader Linie sind direkte Vorfahren und Nachfahren. Gegenüber Geschwistern, Neffen und Nichten, Onkeln und Tanten besteht dagegen keine Unterhaltspflicht. Auch müssen Großeltern nicht für adoptierte Kinder aufkommen und umgekehrt. Ebenso besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber Schwiegereltern und Schwiegerkindern, da diese lediglich miteinander verschwägert, jedoch nicht miteinander verwandt sind. Ferner gibt es keine Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern bzw. Stiefeltern. Um einen groben Überblick über die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen zu erlangen, gibt es die Düsseldorfer Tabellen, die regelmäßig aktualisiert werden.
Neben dieser natürlichen Unterhaltspflicht gibt es noch die Unterhaltspflicht aus Vertragsgründen. So können sich Menschen anderen Menschen gegenüber verpflichten, für sie in bestimmten Situationen oder aber grundsätzlich aufzukommen.
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Personen, dann haben bei den Unterhaltszahlungen Kinder immer Vorrang gegenüber anderen Unterhaltsberechtigen – und zwar egal ob eheliche oder uneheliche Kinder.
Allerdings hat jeder Unterhaltspflichtige das Recht auf einen monatlichen Mindestbetrag zur eigenen Verfügung. Dieser Mindestbetrag wird Selbstbehalt genannt.
Unterhaltsverpflichtungen können nicht nur durch Geld geregelt werden, sondern auch durch Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Unterkunft und Bekleidung. Durch Betreuung und Pflege und allem Weiteren, was den Lebensbedarf einer Person absichert.
Unterhaltspflicht gegenüber Kinder
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern besteht solange, bis das Kind ein eigenes Einkommen hat. Damit gemeint sind keine Einkünfte aus Schüler- oder Ferienjobs, sondern neben einem regulären Beruf, Einkünfte aus Bafög, der Ausbildungsvergütung oder aber einer regelmäßigen Nebentätigkeit als Student. Ferner besteht gegenüber Kindern die Verpflichtung eine Ausbildung oder ein Studium gemäß den Fähigkeiten und Begabungen des Kindes zu finanzieren. Studienwechsel in Richtungen, die fachlich nichts mit dem ersten Studium zu tun haben, müssen nicht finanziert werden. Gegenüber den Kindern besteht das Recht, sich Leistungsnachweise und Immatrikulationsurkunden zeigen zu lassen. Eine Promotion muss nur dann finanziert werden, wenn diese wichtiger Teil des späteren Erwerbslebens ist, allerdings kann dann Teilzeitarbeit von den Kindern verlangt werden, so dass die Unterhaltsverpflichtungen sinken. Auch muss grundsätzlich nur eine Ausbildung finanziert werden. Eine Ausnahme wird hierbei nur gemacht, wenn die Erstausbildung lediglich eine Zwischenlösung für die eigentlich angestrebte Ausbildung ist.
Unterhaltspflicht bei Ehepartnern oder Lebenspartner
Gegenüber dem Ehepartner, oder Lebenspartner besteht eine Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich während der Ehe oder Lebenspartnerschaft. Mit der Trennung kommt es zu einem Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Geldbetrages, die Dauer der Ehe ist hierfür nicht von Bedeutung, der Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich für die Dauer der Trennungszeit. An dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, endet der Anspruch auf Trennungsgeld. Der geschiedene Ex-Partner kann nur dann Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und seinen Lebensbedarf nicht mit seinen eigenen Einkünften decken kann. Bei der Frage, ob ein Ex-Partner eine Arbeit aufnehmen muss, damit keine Unterhaltspflicht eintritt, wird berücksichtigt, ob minderjährige Kinder zu betreuen sind, ob und welche beruflichen Qualifikationen vorhanden sind und wie alt und gesund der Ex-Partner ist. Als Faustregel gilt, dass je jünger und gesünder und je besser beruflich qualifiziert der Ex-Partner ist, desto eher wird ihm zugemutet eine Arbeit aufzunehmen.
Unterhaltspflicht gegenüber Eltern
Hinter der Unterhaltsverpflichtung für Kinder und (Ex)Partner besteht die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern. Da immer öfter die Allgemeinheit für pflegebedürftige alte Menschen aufkommen muss, da deren Einkommen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die notwendige Pflege zu finanzieren, versuchen die Sozialämter sich die geleisteten Zahlungen bei den Kindern zurück zu holen. Allerdings erhalten bedürftige Personen über 65 Jahre die Grundsicherung ohne finanziellen Rückgriff auf die Kinder, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Wann erlischt die Unterhaltspflicht?
Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn eine Person ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt. Wer etwa seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt oder sein eigenes Vermögen im Spielcasino verschleudert führt seine Bedürftigkeit mutwillig herbei. Auch durch schwerwiegendes Fehlverhalten kann die Unterhaltspflicht erlöschen. Was schwerwiegendes Fehlverhalten im Einzelnen ist, ist nicht genau definiert. Jedoch fallen körperliche und seelische Misshandlungen darunter. Ebenso kann Ehebruch darunter fallen.
Grundsätzlich entscheidet aber ein Richter, ob die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde, oder ob das schwerwiegende Fehlverhalten groß genug war. Und erst der Richter kann von den Unterhaltspflichten entbinden. Wer eigenständig und ohne richterlichen Beschluss seine Unterhaltsverpflichtungen kürzt oder ganz einstellt, macht sich gemäß § 170 des Strafgesetzbuches strafbar und kann mit bis zu 3 Jahren Gefängnis bestraft werden.