Verspätungszuschlag als neue Geldquelle des Fiskus
Gegen den Steuerpflichtigen, der seine Steuererklärung(en) nicht fristgerecht einreicht, kann (!) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abgabenordnung – AO -). In Zeiten der zunehmend klammer werden öffentlichen Kassen, ist aus dem „kann“ mittlerweile ein „wird festgesetzt“ geworden.
Viele Unternehmen mußten dies in letzter Zeit leidvoll erfahren. Insbesondere bei der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung hat der Fiskus eine neue Geldquelle entdeckt. Trotz monatlicher Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (die addiert grundsätzlich die Jahreserklärung ergeben müßten), wird vom Finanzamt geschätzt – natürlich mit einem mehr oder weniger deftigen Aufschlag – und gleichzeitig ein Verspätungszuschlag festgesetzt, der nicht selten im vierstelligen €-Bereich liegt. An diesem Zuschlag hält das Finanzamt selbst dann fest, wenn die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung dann ein Guthaben des Unternehmens ergibt, was bei korrekten monatlichen Voranmeldungen keineswegs selten ist.
Verspätungszuschlag bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung
Hintergrund ist der von der EDV der Finanzämter gesteuerte maschinelle „Vorschlag“ zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Der veranlagende Steuerbeamte hat hierbei nur die Wahl, den „Vorschlag“ des Computers zu übernehmen, oder sich womöglich bei seinem Vorgesetzten zu rechtfertigen, warum er dies nicht getan hat. Wollte man dies als rechtsstaatliche Steuerverwaltung bezeichnen, so könnte man auch einen Raubüberfall zum „Betteln mit Schußwaffe“ erklären. Eine gesetzeskonforme Ermessenentscheidung („kann“) sieht jedenfalls anders aus.
Der Computer der Berliner Steuerverwaltung ist im Übrigen so programmiert, daß er bei seinem „Vorschlag“ ausschließlich die Dauer der Verspätung berücksichtigt. Die steuerlichen Auswirkungen bleiben völlig unberücksichtigt. Diese ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – ein Hauptkriterium für die Festsetzung und die Höhe des Verspätungszuschlages. M.a.W. ob ein steuerlicher Schaden durch die Verspätung entstanden ist, ist bei der Ermessenentscheidung über den Verspätungszuschlag entscheidend zu berücksichtigen.
Sich gegen überhöhte Verspätungszuschläge zu wehren, macht also durchaus Sinn.