Gesellschaftsrecht in Deutschland
Schon immer haben sich Personen zu gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Betätigung zusammengeschlossen. Werden dabei die in den diversen Gesetzen vorgeschriebenen „Spielregeln“ eingehalten, so führt ein solcherZusammenschluss juristisch zur Gründung einer Gesellschaft. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 ff BGB) kann zwar auch zu einem anderen Zweck geschlossen werden, jedoch ist das Ziel der Beteiligung am Wirtschaftsleben die Regel.
Das Gesellschaftsrecht ist Bestandteil des BGB
Das Gesellschaftsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in diversen Spezialgesetzen geregelt, z.B. im Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG) und im GmbH-Gesetz (GmbHG).
Eine Gesellschaft wird durch Vertrag zwischen den Gesellschaftern gegründet. Dieser Vertrag bedarf – je nach Art der Gesellschaft – einer bestimmten Form, z.b. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung notarieller Form – und er muss betimmte Regelungen beinhalten, z.B. (§ 3 GmbHG) die Firma und den Sitz der Gesellschaft bezeichnen, den Gegenstand des Unternehmens nennen sowie den Betrag des Stammmkapitals und den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) ausweisen.
Die Gesellschaft die wirtschaftlich tätig werden will, muss im öffentlich zugänglichen Handelsregister eingetragen werden, damit sich Interessierteüber sie informieren können.
Personengesellschaften sind z.B. die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie können nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden.
Auch in der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern gibt es Unterschiede, so bestimmt § 105 Absatz 1 HGB: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“
Das bedeutet, die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft, was wiederum dazu führt, dass der Gläubiger sich nach Belieben an einen der Gesellschafter halten kann (§ 420 BGB) und dieser mit seinem gesamten Vermögen für die Schuld einstehen muss.
Schutz vor einer so umfassenden Haftung bildet die Gründung einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH.
§ 13 Abs. GmbH-Gesetz lautet: „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.“ (Ebenso § 1 Satz 2 AktG).
Das sogenannte Stammkapital, d.h. das Kapital, das zur Gründung einer GmbH – einer der häufigsten Gesellschaftsformen für mittelständische Unternehmen – notwendig ist, beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG).
Kapitalgesellschaften besitzen im Gegensatz zu Personengesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. § 1 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG), d.h. sie können Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden; dabei werden sie jeweils von den gesetzlich bestimmten Personen vertreten, z.B. bei der GmbH durch den Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft durch den Vorstand.
Ist eine Gesellschaft, gleich ob Personen– oder Kapitalgesellschaft, überschuldet und kann sie ihren finanziellen Verpflichtungen niciht mehr nachkommen, so hat sie bzw. haben ihre gesetzlichen Vertreter die Pflicht, Insolvenz anzumelden. Die Zulässigkeit des Iinsolvenzverfahrens ist in § 11 Insolvenzordung (InsO) geregelt.