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Handelsrecht in Deutschland

Die wichtigste Quelle des deutschen Handelsrechtes, das ein wichtiges Gebiet des Privatrechts darstellt, ist das sogenannte Handelsgesetzbuch. Es ist ein Sonderprivatrecht der Kaufleute. Dieses ergänzt und modifiziert das Bürgerliche Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird im Verhältnis zum Handelsgesetzbuch also subsidiär, dies bedeutet nachrangig, angewandt. Weitere wichtige Rechtsquellen des Handelsrechts sind die Zivilprozessordnung, das Börsengestz sowie das Gewohnheitsrecht. Trotz ihrer engen Verwandtschaft mit der Materie gehören das Gesellschaftsrecht, das Scheck- und Wechselrecht (mit Ausnahme der Orderpapiere), das Markenrecht (dieses knüpft nämlich nicht an den Kaufmannsbegriff an) und das Bankvertragsrecht nicht zum Handelsrecht.

Das Handelsrecht und der Handelsstand

Das Handelsrecht knüpft an den sogenannten Handelsstand an, setzt diesen also voraus. Der Kaufmannsbegriff ist erfüllt, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit als Gewerbe ausgeübt wird, ein Handelsgewerbe vorliegt und dieses betrieben wird. Ein Gewerbe wiederum besteht in einer nach außen zu Tage tretenden, planmäßigen, auf Gewinn abzielenden, selbständigen Tätigkeit. Freie Berufe wie Anwälte oder Ärzte fallen nicht in dieses Schema.

Ist der Kaufmannsbegriff gegeben, gelten besondere Regeln des Handelsgesetzbuches: Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse bedürfen für den Kaufmann keiner besonderen Form, um von ihm eingehalten werden zu müssen. Außerdem gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit für seine Geschäfte und bei erworbenen Produkten durch den Kaufmann muss sofort nach Erhalt der Ware eine Mängelprüfung und Mängelrüge durchgeführt werden, damit die Gewährleistung nicht verloren geht. Dahinter steht die Philosophie, dass unter Kaufleuten Geschäfte schneller abgewickelt und durchgeführt werden sollen. Weiters besteht ein gesteigerter Publizitäts- und Vertrauensschutz, der sich im Publizitätsschutz des Handelsregisters und den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden äußert.

Zu weiteren wichtigen Begriffen im Handelsrecht gehören die Absatz- und Geschäftsmittler: Beide vermitteln dem Kaufmann Geschäfte und ihnen stehen nach Abschluss dieser Ausgleichsansprüche zu. Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte für den Kaufmann und schließt diese gegebenenfalls für den Kaufmann in dessen Namen ab. Der sogenannte Vertragshändler handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

Die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf einer Rechnungsperiode der Geschäftsleute untereinander erfolgt in der Regel durch das sogenannte Kontokorrent, dessen wichtigster Unterfall das Bankkontokorrent darstellt. Es setzt sich aus vier Kernelementen zusammen: der Kontokorrentabrede, der Verrechnung, der Feststellung eines Überschusses und dem Geschäftsvertrag.