Rechtsgebiete von Anwalt und Rechtsanwälten
Voraussetzung zur Tätigkeit als Rechtsanwalt
Als Rechtsanwalt in Deutschland kann man nur mit Ausbildung zum Volljuristen, der sogenannten „Befähigung zum Richteramt“ tätig sein. Es muß ein Diensteid (Verpflichtung die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und den Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft nachzukommen) vor der Rechtsanwaltskammer abgelegt und eine „Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte“ vorhanden sein. Desweiteren muß er in dem Bezirk, in dem er tätig ist, in der Anwaltsliste bei Gericht eingetragen und von der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Einzige Ausnahme ist, nach dem Einigungsvertrag, dass eine Ausbildung zum „Diplomjuristen“ und eine Tätigkeit in der ehemaligen „DDR“. Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn der Jurist aus dem EU-Ausland oder der Schweiz kommt und drei Jahre in Deutschland tätig war. Bei kürzerer Tätigkeit in
Deutschland, muß eine spezielle Eignungsprüfung abgelegt werden. Es gibt keine Zulassungsbeschränkung, deshalb ist es für Berufsanfänger ohne zusätzliche Qualifikation, kaum noch möglich Fuß zu fassen. Die Zulassung kann von der Anwaltskammer jederzeit, z.B. bei Überschuldung oder „groben Berufsrechtsverstößen“ entzogen werden. Seit dem 1. Juli 2004 ist das Honorar gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, davor galt die sogenannte „BRAGO“ (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Eine Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant ist seit 2006 erlaubt, allerdings keine Streitanteilsvergütung. Der Anwalt ist seinem Mandanten gegenüber zwar verpflichtet, darf aber vor Gericht nicht wissentlich die Unwahrheit sagen. Da er der Schweigepflicht unterliegt, dürfen seine Akten auch nicht beschlagnahmt oder durchgesehen werden.
Die Rechtsgebiete des Anwaltes
Mehr als 22% der Rechtsanwälte haben sich auf Fachgebiete spezialisiert. Die Rechtsanwaltskammer kann das Führen eines Fachtitels, bei besonderer Qualifikation und Erfahrung, erteilen. Es besteht aber die Verpflichtung, sich ständig Weiterzubilden und dieses der Anwaltskammer jährlich nachzuweisen. In der Fachanwaltsordnung (FAO) sind zurzeit folgende Fachbereiche geregelt:
• Agrarecht
• Arbeitsrecht
• Bank- und Kapitalmarktrecht
• Bau- und Architektenrecht
• Erbrecht
• Familienrecht
• Gewerblicher Rechtsschutz
• Handels- und Gesellschaftsrecht
• Informationstechnologierecht
• Insolvenzrecht
• Medizinrecht
• Miet- und Wohneigentumsrecht
• Sozialrecht
• Steuerrecht
• Strafrecht
• Transport- und Speditionsrecht
• Urheber- und Medienrecht
• Verkehrsrecht
• Versicherungsrecht
• Verwaltungsrecht.
Eine Ausnahme ist der ‚“Patentanwalt“, der im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, aber kein Rechtsanwalt ist. In den Ländern Hessen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen (teilweise auch in Nordrhein-Westfalen), sowie in den Städten Berlin und Bremen kann der Rechtsanwalt den Nebenberuf „Anwaltsnotar“ ausüben, wenn er dazu staatlich bestellt worden ist. Ist er bei einem Unternehmen als „Syndikus“ tätig, darf er dieses jedoch nicht vor Gericht vertreten.
Anwaltsdichte in deutschen Städten
Die Anwaltsdichte in Deutschland nimmt immer weiter zu, für das Jahr 2005 hat die Bundesrechtsanwaltskammer folgende Zahlen ermittelt, wobei der Durchschnitt bei 622 Einwohnern pro Rechtsanwalt liegt.
- Frankfurt am Main, 97 Einwohner pro Rechtsanwalt,
- Düsseldorf, 117 Einwohner
- München, 124 Einwohner
- Stuttgart, 233 Einwohner
- Hamburg, 234 Einwohner
- Hannover, 287 Einwohner
- Berlin, 332 Einwohner
- Nürnberg, 385 Einwohner
- Bremen, 363 Einwohner
- Leipzig, 411 Einwohner
- Essen, 413 Einwohner
- Dresden, 446 Einwohner
- Köln, 472 Einwohner
- Dortmund, 541 Einwohner.
Im Vergleich zu anderen Europäischen Staaten liegt Deutschland im Mittelfeld. Durch die immer weiter steigende Anwaltsdichte hat sich das Einkommen des Rechtsanwaltes immer mehr verringert. Im Verhältnis dazu, verdient ein Richter oder Staatsanwalt besser. Im Gegenzug hat man das Werbungsverbot gelockert. Es dürfen jetzt mit Kenntnissen und Fähigkeiten, Mandanten angeworben werden, jedoch nicht direkt z.B. bei einem Unfall. Nicht nur die Anwaltsdichte, sondern auch der Rückgang der erhobenen Klagen bei Gericht, hat die Situation der Rechtsanwälte verschlechtert. Dadurch hat sich der Schwerpunkt der Tätigkeit auch auf außergerichtliche Einigungen und Rechtberatungen verlagert. Man nimmt an, dass ca. 70% – 80% des Tagesgeschäfts die Rechtsberatung ausmacht. Allerdings ist seit Juli 2008 durch das neue „Rechtsdienstleistungsgesetz“ die außergerichtliche Beratung auch für „Nichtanwälte“ möglich, nur für die Vertretung bei Gericht gilt noch das „Anwaltsmonopol“.
Die Entstehung der Anwaltschaft
Die frühesten Informationen stammen aus dem sogenannten “Sachsenspiegel“ (das bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters, es enthält Regelungen des Verfahrens- und Staatsrecht, des Privatrechts und des Strafrechts), der von Eike von Rapgow um 1225 erfasst worden ist. In dem Sachsenspiegel wurde ein „Fürsprecher(Vorspreke)“ erwähnt, ein Mann der vor Gericht für jemand anderem spricht. Es wurde zwar nicht bewiesen, dass diese Fürsprecher das beruflich ausübten, doch gibt es dafür einige Indizien. Im Mittelalter wurde zwischen den Advokaten und den Juristen unterschieden. Die Advokaten übernahmen das Amt der Rechtsberatung und außergerichtlichen Verhandlungen, die Juristen vertraten die Mandanten vor Gericht. Das Berufsbild des einheitlichen Anwaltes ergab sich in Europa erst im 16. Jahrhundert, außer in Spanien, England und Wales, dort blieb es bei der Zweiteilung. Der „Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte“ legte 1883 fest, dass ein Rechtsanwalt ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ und somit dem Richter und Staatsanwalt gleichgestellt ist. Der Beruf Rechtsanwalt war lange dem Mann vorbehalten, erst 1922 wurde in Deutschland die erste Frau (Dr. Maria Otto) vom Bayerischen Staatsministerium zugelassen. Der Beruf des Rechtsanwalts ist kein Gewerbe, der Anwalt gilt als Freiberufler.