Schlichtungsverfahren – außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits
Die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits zwischen zwei sich streitenden Parteien ist das Hauptziel des Schlichtungsverfahrens vor einer neutralen Instanz (zum Beispiel dem zuständigen Gericht).
Um einem nervenaufreibenden, langwierigen und kostspieligen Rechtsverfahren aus dem Weg zu gehen, sollte eine Mediation schon im Vorfeld in Betracht gezogen werden. So sind die Beteiligten beispielsweise ebenso an gesetzliche Vorgaben gebunden, wie auch in einem herkömmlichen Rechtsverfahren. Ein weiterer, entscheidender Vorteil ist, dass das gesamte Schlichtungsvorhaben von einem Mediator überwacht wird und die betroffenen Parteien mit dessen Hilfe ihre Bedingungen selbst bestimmen und ausarbeiten können. Das Mediationsverfahren vor einer Gütestelle hat noch weitere, rechtliche Vorteile, denn eventuell wichtige Aspekte, wie die Vollstreckbarkeit der getroffenen Vereinbarung oder die Hemmung der Verjährung bleiben erhalten und sollten nicht außer Acht gelassen werden.
Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle
Unter dem Begriff „Gütestelle“ versteht man eine staatlich anerkannte, neutrale Schlichtungsstelle, vor der sich im Streit befindliche Parteien außergerichtlich einigen können. Dabei ist es egal, um welche Art von Anspruch es sich handelt (ob nun ein vermögensrechtlicher Anspruch oder nicht). Da die Kosten in der Regel unabhängig von der Höhe des Streitwertes sind, eignet sich das Güteverfahren insbesondere bei hohen oder sehr hohen Streitwerten. Andere Kosten, wie zum Beispiel für die Erstberatung oder die Kosten zur Einleitung des Verfahrens bewegen sich weit darunter. So sollte man das Verfahren vor einer Gütestelle – je nach Bedarf – bei allen zivilrechtlichen Angelegenheiten, bei denen es jedoch nicht explizit um die Klärung der Schuldfrage geht, in Erwägung ziehen. Viele staatlich anerkannte Gütestellen werden übrigens von Personen bekleidet, die die Befähigung zum Richteramt innehaben. Dennoch gibt es dort allerdings auch Sachverständige, die als Gütestelle fungieren können, obwohl sie nur die Anerkennung durch den Staat besitzen.
Schlichtung in verschiedenen Rechtsgebieten
Wie in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bürgern, kann es auch im Arbeitsleben zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern kommen. Und sei es nur im Hinblick auf vertragliche Differenzen oder den Kündigungsschutz. Immer wieder werden in den Medien jedoch auch Meldungen über abermals gescheiterte Tarifverhandlungen laut. Auch hier ist die Schlichtung ein vereinbartes Verfahren zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, um die stockenden Tarifverhandlungen friedlich und vor allem ohne Arbeitskampf oder Arbeitsniederlegung durch die Belegschaft (umgangssprachlich auch als „Streik“ bezeichnet) zu beenden. Bis zur Erzielung einer Einigung über den verhandelten Schiedsspruch gilt eine so genannte „Friedenspflicht“. Solange diese anhält, darf keine der beiden Seiten einen solchen Arbeitskampf beginnen.
Unterschied zwischen Schiedsverfahren und Schlichtungsverfahren
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Schieds- und dem Schlichtungsverfahren besteht im Grund, aus dem das jeweilige Verfahren stattfinden soll. Im Schiedsverfahren soll eine gemeinsame, vertragliche Reglung gefunden oder gegebenenfalls neu aufgestellt werden. Durch das Schlichtungsverfahren soll ein Rechtsstreit außergerichtlich aus der Welt geschafft werden. So genannte Schiedsmänner und Schiedsfrauen handeln im Schiedsverfahren nach dem Prinzip „Schlichten statt Richten“. Demnach soll der Konflikt zwischen den in den meisten Fällen zwei Parteien mittels Kompromiss, mit dem alle Beteiligten zufrieden sein können, gelöst werden, um den Rechtsfrieden weiterhin zu gewährleisten.
Relevante Information zum Thema Vollstreckbarkeit
Die vor den Schiedsämtern geschlossenen Vergleiche und Vereinbarungen gelten in gleichem Maße, wie die vor einer Gütestelle auch und sind ebenfalls vollstreckbar. Damit ein Gerichtsvollzieher die aus dem Vergleich resultierende Forderung hinreichend vollstrecken kann, muss der Vergleich in einer bestimmten, durch das Gesetz vorgeschriebenen Form abgefasst sein. Die Vollstreckung kommt jedoch nur bei Nichterfüllung durch eine der Parteien überhaupt in Betracht, was nur sehr selten passiert, da die Vergleichsquote mit über 50 % ziemlich hoch liegt und Fälle von Nichterfüllung in der Praxis äußert rar sind.