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Erbrecht

Das Erbrecht regelt in den §§ 1922 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches, wer Erbe wird und wie das Erbe verteilt wird. Der Verstorbene ist in der Sprache des Gesetzes der Erblasser. Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen auf die Erben über. Erben kann nur, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ungeborene, aber schon gezeugte Kinder gelten jedoch als erbfähig.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie legt die Reihenfolge der Erben fest. Erben einer höheren Ordnung schließen Erben einer niedrigeren Ordnung von der Erbfolge aus. Erben I. Ordnung sind die Kinder des Erblassers und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Ist ein Kind verstorben, treten an seine Stelle dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers. Adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder stehen den leiblichen Kindern gleich. Der Ehegatte erhält zunächst ein Viertel der Erbmasse. Sein Anteil erhöht sich, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben um ein weiteres Viertel, so dass der Ehepartner im Regelfall immer die Hälfte erbt. Außerdem erhält er den Hausrat. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Der Ehepartner erbt alles, wenn weder Erben der I., noch der II. Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind.

Erben II. Ordnung sind die Eltern des Erblassers. An ihre Stelle treten die Geschwister, danach deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers. Gibt es in dieser Ordnung keine Verwandten, ist die dritte Ordnung zum Erbe berufen. Erben III. Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Sofern überhaupt keine Erben ermittelt werden können, erbt der Fiskus. Unverheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner oder verschwägerte Verwandte sind nicht erbberechtigt.

Testament und Enterbung

Wer die gesetzliche Erbfolge verändern möchte, muss ein Testament erstellen. Vor allem wenn der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner über die gesetzliche Erbfolge hinaus besser gestellt werden sollen, können die Partner sich in einem „Berliner Testament“ gegenseitig als Alleinerben bestimmen. Die Kinder werden dann als Schlusserben eingesetzt, wenn der überlebende Partner verstirbt.

Formalien der Testamentserrichtung

Im Gesetz gibt es das eigenhändige und das notarielle Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser in vollem Umfang mit der Hand geschrieben sein. Schreibmaschine, Computer oder Tonbandaufnahme führen zur Ungültigkeit des Testaments. Der Erblasser muss eigenhändig mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Ort und Datum stellen sicher, dass bei mehreren Testamenten das Letzte gültig ist. Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls mit der Hand ergänzt und unterschrieben werden. Um sicher zu stellen, dass das Testament im Erbfall auffindbar ist, kann man es dem Nachlassgericht oder einem Notar zur Aufbewahrung übergeben. Das notarielle Testament wird bei einem Notar errichtet. Dies ist sinnvoll, wenn der Erblasser selbst nicht mehr schreiben kann. Der Notar stellt zudem die Testierfähigkeit des Erblassers fest und sichert den Bestand des Testaments im Bestreitensfall.

Vermächtnisse und Schenkungen

Wenn der Erblasser eine nicht erbberechtigte Person oder Institution bedenken möchte, kann er ein Vermächtnis aufsetzen. Er erklärt, dass im Erbfall ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag an eine bestimmte Person ausgekehrt werden soll. Der Vermächtnisnehmer kann dann die Zuwendung von den Erben heraus verlangen. Als Vermächtnis kann der Erblasser auch ein Wohnrecht in einer Immobilie oder die Zahlung eines monatlichen Geldbetrages anordnen. Das Vermächtnis kann mit einer Auflage (Grabpflege) verbunden werden. Der Erblasser kann auch eine andere Person mit einer Schenkung bedenken. Die Schenkung muss sofort vollzogen werden. Es ist auch ein Schenkungsversprechen zu Lebzeiten möglich, das im Erbfall vollzogen werden soll und eine notarielle Beurkundung voraussetzt. Der Erblasser kann das Geschenk zu Lebzeiten wieder zurück fordern, wenn er seinen Unterhalt nicht mehr gewährleisten kann.

Pflichtteilsrecht

Wer die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament verändert, kann die gesetzlichen Erben nicht völlig von der Erbfolge ausschließen. Die Erben der ersten und zweiten Ordnung haben immer einen Anspruch auf den Pflichtteil. Sie sind pflichtteilsberechtigt, sofern sie auch erbberechtigt sind. Erben bereits die Kinder des Erblassers, haben die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch. Wer einen Erben also enterben möchte, kann dieses Ziel mit einem Testament erreichen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch. Wenn der Erblasser sein Wohnhaus an eine bestimmte Person testamentarisch vererbt hat, muss diese unter Umständen das Haus beleihen oder verkaufen um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren getätigt hat, werden in die Berechnung des Wertes des Nachlasses einbezogen, um zu verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil willkürlich reduziert.

Testamentsvollstreckung und Erbschaftssteuer

Wer sicherstellen möchte, dass sein testamentarischer Wille wirklich umgesetzt wird, kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Hier kommt eine Person des Vertrauens in Betracht oder ein Rechtsanwalt. Erbschaften sind steuerpflichtig. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Grad der Verwandtschaft und der Höhe der Erbschaft ab. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je niedriger das Erbe, umso geringer die Steuer. Die Erben werden in die Steuerklassen I bis III eingeteilt. Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder 400.000 Euro.