Gewerberecht und Gewerbeordnung (GewO)
Derjenige der in Deutschland ein Gewerbe aufbauen möchte, muss dies bei der zuständigen Behörde anmelden, das heißt der Gewerbeschein muss beantragt werden. Das deutsche Gewerberecht ist in das Wirtschaftsverwaltungsrecht integriert und ist somit im besonderen Verwaltungsrecht verankert. Dieses ist das Recht der Staatsverwaltung und gehört folglich der Executive an. Geregelt wird das Gewerberecht durch mehrere Gesetzbücher, von denen die Gewerbeordnung das wichtigste ist. Bezug nimmt es auf die Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes.
Die Gewerbeordnung (GewO)
Vorreiter des heutigen Gewerberechts war, die für Preußen einheitlich geltende, Allgemeine Preußische Gewerbeordnung von 1845, welche sich auf der Gewerbefreiheit bezieht. 1865 kam es dann zur Verabschiedung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes, die im Laufe der Zeit inhaltlich angepasst wurde, aber in ihren Grundsätzen noch heute gilt. Im Allgemeinen wird die Gründung und die Ausübung eines Gewerbes, welches sich auf die unterschiedlichsten Branchen beziehen kann, unterstützt, weswegen von Seiten des Staates die Schranken für den einzelnen Gewerbebetreiber so gering wie möglich gehalten werden. Im Normalfall reicht eine einmalige Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde aus. Aus der Gewerbeordnung gehen Bestimmungen und Auflagen hervor, die für die einzelnen Gewerbe gelten. Sie enthält auch Vorschriften die dem Schutz der Arbeiternehmer zugeordnet werden, um ein faires Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen. Weitergehend dient die Gewerbeordnung der Prävention von Gefahren, da besonders bei Gewerben, bei denen das Potential zur Korruption und anderen kriminellen Handlungen gegeben ist, ein Kontrollmechanismus fungieren muss. Die gewerbliche Freiheit wird zum Schutze der Allgemeinheit in einigen Punkten eingeschränkt, um das Risiko von Missbrauch zu minimieren. 1878 wurde aus diesem Grunde eine Gewerbeaufsicht eingeführt, die in Deutschland auch die Befugnisse hat, einzelne Gewerbe bei groben Verstößen zu schließen.
Sonderregelungen des Gewerberechts
Im Laufe der Zeit haben sich aus der GewO, weitergehende Regelungen entwickelt, welche auf bestimmte Bereiche spezialisiert sind. Wichtige Vertreter hierfür sind das Gaststättengesetz (GastG), die Handwerksordnung (HandwO) und Personenbeförderungsgesetz (PbefG). Das Gaststättengesetz regelt die Voraussetzungen die benötigt werden, um die Erlaubnis zu erhalten einen Gaststättenbetrieb zu führen. In der Handwerksordnung wird zwischen zahlungspflichtigem und zahlungspflichtigem Handwerk separiert. Das Personenbeförderungsgesetz regelt die entgeltliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Bussen und anderen Kraftfahrzeugen und schreibt eine Genehmigung vor.
Gewerbearten
Es gibt drei Gewerbearten: das stehende Gewerbe, das Reisegewerbe und das Marktgewerbe.
Unter dem stehenden Gewerbe versteht man alles, was nicht Reisegewerbe oder Marktgewerbe ist. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Für die Ausübung gilt grundsätzlich lediglich die Anzeigepflicht. Dem Reisegewerbe werden Unternehmen oder selbständige Personen zugeordnet, die keinem festen Standort oder räumlichen Niederlassungen bedürfen. Als Marktgewerbe werden Märkte, wie Wochen- oder Jahrmärkte, bezeichnet, die ebenfalls ortsunabhängig sind und daher wechselnde Standorte haben.
Fallbeispiel zum Gewerberecht
Auszug aus „Kurzfälle und Lösungen zum Gewerberecht“ von den Rechtsanwälten Schlömer und Sperl:
R verkauft nebenberuflich Zeitschriftenabonnements „an der Haustür“, in dem er von Haus zu Haus zieht und Verträge mit den Interessenten abschließt. Die zuständige Behörde erlässt eine Untersagungsverfügung. R ist der Ansicht, seine Tätigkeit bedürfe keiner Genehmigung.
Kurzlösung:
Die Tätigkeit ist nur erlaubnisfrei, soweit sie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen stattfindet, vgl. § 55 a I Nr. 10 GewO. Eine Untersagungsverfügung kann auf Grundlage des § 60 d GewO ergehen.
Fazit:
Das Gewerberecht ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze geregelt, denen die Gewerbeordnung als Grundlage dient. Es passt sich zeitgemäß allen neu aufkommenden Gewerbeformen an und gibt den Gewerbebetreibenden einen gesetzlichen Rahmen vor, der eine reibungslose Koexistenz von verschiedenen Branchen und Unternehmen, von Abreitnehmern und Arbeitgebern garantieren soll und dabei so viel wirtschaftlichen Spielraum wie möglich zulässt.