Wie Verhalten bei Kündigung?
Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt – was kann ich tun?
….. und plötzlich halten Sie die Kündigung in der Hand! Was kann nun getan werden? Was ist zu beachten?
Zu allererst ist die Frist für eine mögliche Klage beim Arbeitsgericht zu beachten. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss die Klage bei Gericht eingehen. Sonst gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt und beendet das Arbeitsverhältnis. Die Frist gilt auch für Klagen, mit denen lediglich eine zu kurze Kündigungsfrist beanstandet werden soll.
Habe ich Kündigungsschutz?
Alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb arbeiten, in dem insgesamt mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind, genießen den allgemeinen Kündigungsschutz. Auszubildende zählen bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht mit. Teilzeitarbeitnehmer werden je nach ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit 0,5, 0,75 oder 1 bewertet.
Besonderen Kündigungsschutz unabhängig von der Beschäftigungsdauer sowie der Größe des Betriebes genießen Schwangere und junge Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit sowie Betriebsräte und Wahlbewerber zum Betriebsrat. Soll einem schwer behinderten Mitarbeiternehmer gekündigt werden, muss vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde, z.B. des Integrationsamtes eingeholt werden.
Wann ist eine ordentliche Kündigung wirksam?
Das Kündigungsschutzgesetz erklärt sozial ungerechtfertigte Kündigungen für unwirksam. Eine wirksame Kündigung muss durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers oder in seinem Verhalten liegen oder betriebliche Ursachen begründet werden.
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung ein Verhalten am Arbeitsplatz zeigt, das der Arbeitgeber nicht hinnehmen will oder muss. Ist der Arbeitnehmer nicht bereit, sein Verhalten zu ändern, obwohl er mit der Kündigung rechnen muss und findet der Arbeitgeber keine andere Lösung, den Konflikt zu beenden, kann die Kündigung gerechtfertigt und damit wirksam sein.
Hat sich der Unternehmer entschlossen, seinen Betrieb umzustrukturieren, Abteilungen zusammen zu legen oder zu schließen oder wird ein Teil des Betriebes aufgrund wirtschaftlicher Probleme unrentabel, so kann er das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen. Zuvor muss er jedoch eine Sozialauswahl durchführen und sorgfältig prüfen, welche Arbeitnehmer im Betrieb verbleiben müssen und welche aufgrund ihrer günstigeren Sozialprognose, z.B. ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schnell wieder vermittelt zu werden, von einer Kündigung weniger stark betroffen werden.
Am wenigsten häufig erfolgen Kündigungen aus personenbedingten Gründen. Hier überwiegt meist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bestreben auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch langfristig erkrankten oder nach einem Unfall behinderten Mitarbeitern muss der Arbeitgeber zunächst einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten und auch tatsächlich zur Verfügung stellen, bevor er eine wirksame Kündigung aussprechen kann.
Eine Kündigung soll stets die allerletzte Möglichkeit („ultima ratio“) sein, der Schutz des Arbeitsverhältnisses hat zu jedem Zeitpunkt oberste Priorität. Will oder muss der Arbeitgeber etwas verändern, so kann er auch zunächst eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei wird das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung der Tätigkeit zu geänderten Bedingungen angeboten. Ob dieses Angebot vom Arbeitnehmer angenommen wird, ob er es annehmen muss oder ob es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen bleibt, kann er ebenfalls vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Auch diese Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, ansonsten ist sie unwirksam.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung wirksam?
Die außerordentliche Kündigung, die zumeist auch als fristlose Kündigung ausgesprochen wird, muss selbstverständlich ebenfalls begründet sein. Der Arbeitgeber muss einen wichtigen Grund für die Kündigung haben, der es ihm gleichzeitig unzumutbar macht, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Hat der Arbeitgeber von dem wichtigen Grund erfahren, muss er innerhalb von 14 Tage die Kündigung erklären, anderenfalls kann er nur noch ordentlich kündigen.
Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?
Ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist, kann jeder Arbeitnehmer von dem zuständigen Arbeitsgericht überprüfen lassen. Da nicht nur die soziale Rechtfertigung, das heißt das Vorliegen anerkannter Gründe für die Kündigung, sondern auch die formale Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen ist, ist dringend zu empfehlen, sich in einem Kündigungsschutzprozess von einem erfahrenen Rechtsanwalt, möglichst einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Wurde keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und können die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird der Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt vertreten, ist auch dem Arbeitnehmer ein Anwalt beizuordnen, dessen Gebühren und Auslagen im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Staatskasse trägt.