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Kosten der Lebensführung sind steuerlich nicht abzugsfähig

Gemischte Aufwendungen nicht mehr generell privat
Kosten der privaten Lebensführung sind steuerlich nicht abzugsfähig, sondern mit dem sog. Grundfreibetrag abgegolten, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Doch wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Aufwendungen „gemischt“ sind, also sowohl die Sphäre der Lebensführung, als auch die der beruflichen Sphäre betreffen? Für die Finanzverwaltung kein Problem: Wenn Aufwendungen gemischt sind, gelten sie im Zweifel vollständig als nicht abzugsfähig.
Dieser fiskalischen Auslegung des Gesetzes ist der Bundesfinanzhof (BFH) in den letzten Jahrzehnten brav gefolgt. In einer Entscheidung vom 21.09.2009 (Az. GrS 1/06), veröffentlicht am 13.01.2010, ist das oberste Steuergericht jetzt hiervon abgewichen. Diesen Beschluß kann man durchaus als gerichtliche Kehrwende ansehen, denn der BFH hat festgestellt, daß der Grundsatz „im Zweifel alles privat“ dem Gesetz gar nicht zu entnehmen ist.
Im Gegenteil: Lassen sich die Aufwendungen, nach objektiven Kriterien, klar erkennbar auf einen beruflichen und einen privaten Teil aufschlüsseln, so sind die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Im konkreten Fall ging es um die Reisekosten eines Fluges in die USA, der teils privat, teils beruflich veranlaßt war.

Abgrenzung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen

Die Entscheidung geht aber über den konkreten Fall weit hinaus. Er betrifft alle „gemischten“ Aufwendungen und tangiert sowohl Freiberufler, wie Selbständige, Gewerbetreibende und Arbeitnehmer. Alle Steuerpflichtigen, die sich mit ihrem Finanzamt über das Thema Aufteilung „gemischter Aufwendungen“ streiten, können sich auf diesen Beschluß des BFH berufen.
Ob die Rechtsanwendung dadurch einfacher wird, bleibt aber abzuwarten. Die Pflicht, die Abgrenzung nach objektiven Kriterien vorzunehmen, liegt nämlich beim Steuerpflichtigen. Er hat die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen.
Der USA-Reisende der BFH-Entscheidung hat übrigens den Ausgang des Verfahrens nicht mehr erlebt. Seine Reise war in 1994; zwischenzeitlich ist er verstorben.