Bankrecht und Kreditwesen
Ein Unternehmen nach § 1 des sogenannten Kreditwesengesetzes (oder kurz KWG), welches das deutsche Kreditwesen und das Bankrecht regelt, stellt ein solches dar, wenn es gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt beziehungsweise dies in einem Umfang tut, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlich macht.
Wichtige Geschäfte, die Kreditwesen und Bankrecht prägen, sind Einlagengeschäfte, diese betreffen die Annahme fremden Geldes mit oder ohne Zinsversprechung, Kreditgeschäfte (die Verborgung bankeigenen Geldes), Diskontgeschäfte, Investmentgeschäfte, Girogeschäfte und viele mehr.
Man unterscheidet private Banken und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (z.b. die Landesbanken).Das KWG und ergänzende Verordnungen, die Basel II (diverse Eigenkapitalvorschriften der Europäischen Union) umsetzen, sehen eine Reihe von Risiken und entsprechende Regelungen für diese im Bankrecht vor.
Man unterscheidet private Banken und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (z.b. die Landesbanken).Das KWG und ergänzende Verordnungen, die Basel II (diverse Eigenkapitalvorschriften der Europäischen Union) umsetzen, sehen eine Reihe von Risiken und entsprechende Regelungen für diese im Bankrecht vor.
Das Kreditwesen und Bankrecht ist vor allem durch das Ausfallsrisiko geprägt. Dieses bedeutet die Gefahr, dass ein Kreditnehmer die ihm gewährten Kredite nicht oder nicht dem Vertrag entsprechend, was meist bedeutet nicht rechtzeitig, zurückzahlen kann. Geregelt in § 10 KWG stellt dies die bedeutendste Gefahr dar.
In § 13 KWG sind Regeln für Groß- und Millionenkredite zu finden. Die Großkredite umfassen 10 % des Eigenkapitals der Bank. Diese Kredite sind der Evidenzzentrale der Bundesbank anzuzeigen.
Weiters besteht im Kreditwesen das sogenannte Marktrisiko. Dies ist die Gefahr, finanziell aufgrund von Änderungen beispielsweise der Aktienkurse zu verlieren. Die Abfederung dieses Risikos erfogt durch entsprechende Eigenkapitalanhäufung.
Weiters besteht im Kreditwesen das sogenannte Marktrisiko. Dies ist die Gefahr, finanziell aufgrund von Änderungen beispielsweise der Aktienkurse zu verlieren. Die Abfederung dieses Risikos erfogt durch entsprechende Eigenkapitalanhäufung.
Das Liquiditätsrisiko ist in § 11 KWG geregelt. Dies bezeichnet das Risiko, dass erforderliche Zahlungsmittel nicht beziehungsweise nur zu überhöhten Kosten beschaffbar sind. Diese Gefahr ist unterteilt in Refinanzierungs, Termin- und Abrufrisiko. Das Terminrisiko kann man sich als sogenanntes Rückzahlungsverzögerungsrisiko vorstellen. Um das Risiko für das Kreditinstitut absehbar zu machen, gibt es verschiedene Methoden, unter anderem wird die Auswirkung von Krisenszenarien auf die Liquidität des Unternehmens analysiert.
Weiters spricht man von operationellem Risiko, welches alle Gefahren umfasst, die einem Unternehmen Schaden verursachen können, und vom Informationsrisiko, geregelt in §§ 23, 39 KWG.
Das Bankrecht und die Informationspflicht der Kreditinstitute
Banken haben besondere Informationspflichten bei bestimmten Ereignissen: so etwa bei Begründung von Millionenkrediten (diese übersteigen die Summe von 1.500.000 Euro), bei Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters, bei Verlust von ab 25% des haftenden Eigenkapitals, Einstellung des Betriebes.