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Beamtenrecht in Deutschland

Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht. In diesem Gesetz werden Sonderrechte für natürliche Personen im öffentlichen Dienst geregelt.
Die Grundzüge des Beamtenrechts befinden sich im Grundgesetz wieder. Beamte befinden sich auf den verschiedenen Regierungsebenen.
Beamte befinden sich auf Bundesebene, aber auch in der Landes- und Kommunalverwaltung.
Im Grundgesetz werden für die Beamten das Leistungsprinzip, der besondere Gleichheitssatz und der Funktionsvorbehalt geregelt.
Außerdem haben Beamte eine besondere Dienst- und Treuepflicht zum Staat. Der Staat wiederum hat gegenüber seinen Beamten eine Fürsorgepflicht nach dem Alimentationsprinzip.
Das Beamtenrecht wird in unterschiedlichen Laufbahnen untergliedert. Bei einer Laufbahn der gleichen Fachrichtung ist die gleiche Vorbildung eine Voraussetzung.
Die Voraussetzungen für den einfachen Dienst ist ein Hauptschulabschluss. Für die nächsthöhere Laufbahn, der mittlere Dienst ist die mittlere Reife oder gleichwertig erforderlich. Eine Fachschulreife oder gleichwertig ist für den gehobenen Dienst notwendig. Für die letzte Stufe der Laufbahnverordnung ist für den höheren Dienst ein Universitätsabschluss oder gleichwertiger Abschluss vorzuweisen.
Für die Spitzenbeamten ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Regel- oder Verwendungsaufstieg.

Das Beamtenverhältnis nach Maßgaben aus dem Beamtenrecht

Die Ernennung in das Beamtenverhältnis ist ein Verwaltungsakt. Der Beamte erhält eine Ernennungsurkunde und mit dieser wird das Amt verliehen.
Beamte können nur Personen werden die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Das Beamtenverhältnis endet durch Tod, Verlust der Staatsangehörigkeit oder nach dem Disziplinarrecht bei schwerwiegenden Verfehlungen.

Der Beamte begründet sein Dienstverhältnis auf Lebenszeit. So stellt der Ruhestand, ab 65 Jahre keine Beendigung des Beamtenverhältnisses dar.
Das Beamtenrecht regelt das Pflichtverhältnis des Beamten gegenüber des gesamten Volkes, nicht gegenüber einer Partei oder einer sonstigen Gruppe. Der Beamte ist der Diener des gesamten Volkes.

Zu einer wesentlichen Pflicht eines Beamten gehört die Amtsverschwiegenheit. Auch ist ihm untersagt, Präsente oder Geldgeschenke entgegen zunehmen. Der Beamte hat die Pflicht Anordnungen vorgesetzter Stellen umzusetzen unter Einhaltung geltender Gesetze.

Eine Verletzung der Dienstpflicht wird nach dem Disziplinarrecht geahndet. Ist das Fehlverhalten des Beamten grob fahrlässig, ist dieser regresspflichtig für den entstandenen Schaden.
Im Beamtenrecht sind auch Rechte der Beamten geregelt. Der Beamte hat ein Recht auf amtsangemessene Besoldung und eine Altersversorgung im Ruhestand.
Der Beamte hat ein Recht auf Urlaub und auf Krankenhilfe. Der Beamte besitzt im Dienstrecht, die Möglichkeit seine Personalakte einzusehen. Auch steht ihm ein Antrags- und Beschwerderecht zu. Ist dieses Recht für den Beamten ausgeschöpft, dann kann er Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Das Mitbestimmungsrecht im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist das Personalvertretungsrecht.