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Transportrecht & Speditionsrecht

Das Transport- und Speditionsrecht war neben dem Fracht- und Lagerrecht früher in vielen Rechtsvorschriften unübersichtlich verstreut und wurde mit dem Transportrechtsreformgesetz zum 1.7.1998 in den §§ 407 bis 475 h Handelsgesetzbuch zusammen gefasst. Zentraler Unternehmer ist meist der Spediteur. Neben ihm gibt es den Frachtführer und den Lagerhalter.

Aufgaben und Haftung des Spediteurs

Als Spediteur befördert er die Güter nicht selbst, sondern besorgt die Organisation des Transports. Die Parteien des Speditionsvertrages sind der Spediteur und der Versender als Eigentümer des Gutes. Transportiert der Spediteur aufgrund seines Selbsteintrittsrechts die Güter selbst, handelt er zusätzlich als Frachtführer. Zu den wesentlichen Aufgaben des Spediteurs gehören die Auswahl des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, sowie die Auswahl der Unternehmer, die als Frachtführer den Transport ausführen. Muss die Ware gelagert werden, bestimmt er den Lagerhalter. Weitere Aufgaben, wie die Versicherung und Verpackung des Gutes oder seine Kennzeichnung und Zollbehandlung oder die Vermittlung der betreffenden Verträge können zusätzlich vereinbart werden. Die Vergütung des Spediteurs wird fällig, sobald das Gut dem Frachtführer übergeben wurde. Der Spediteur haftet für den in seiner Obhut durch Verlust oder Beschädigung entstehenden Schaden am Gut. Diese neue gesetzliche Regelung ersetzt die frühere Konzeption der ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen), wonach der Spediteur nicht haftete, wenn die Speditionsversicherung eingriff. Nun haftet der Spediteur für Güterschäden in Höhe von 8,33 SZR/Kg aus vermutetem Verschulden und bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit unbeschränkt. Soweit er seine Pflichten zur Besorgung der Versendung verletzt, ihm also ein Vorwurf wegen der schlechten Auswahl des Frachtführers gemacht wird, oder die Lieferfrist überschritten wurde oder Informationspflichten verletzt wurden, entfällt die Haftungsbeschränkung. Er kann sich aber entlasten, wenn der Schaden für ihn bei aller Sorgfalt unvermeidbar war.

Aufgaben und Haftung des Frachtführers

Der Frachtführer übernimmt durch den Frachtvertrag die gewerbsmäßige Beförderung des Gutes zum Bestimmungsort und liefert das Gut dem Empfänger aus. Der Transport kann zu Lande auf Straße oder Schiene erfolgen, auf Binnengewässern und in der Luft. Die Seebeförderung ist eigenständig geregelt. Im Unterschied zum Spediteur befördert der Frachtführer das Gut selbst. Erfolgt die Beförderung grenzüberschreitend, sind internationale Übereinkommen einzubeziehen. Die Beförderung von Personen unterliegt ebenfalls gesonderten Gesetzen, wie dem Personenbeförderungsgesetz für Busse, der Eisenbahnverkehrsordnung und dem Luftverkehrsgesetz und dem Seerecht. Vertragspartner des Frachtführers ist der Absender des Gutes. Auf Verlangen des Frachtführers muss ein Frachtbrief mit allen Details über Absender und Frachtgut erstellt werden. Der Frachtbrief ist ein Beweispapier und dokumentiert den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages, sowie den äußerlichen Zustand von Gut und Verpackung und die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer bis zum Beweis des Gegenteils. Das Gesetz regelt die Fracht eingehend, lässt den Parteien aber viel individuelle Gestaltungsfreiheit. Zu den Pflichten des Absenders gehören die Zahlung der vereinbarten Fracht bei Ablieferung des Gutes, die ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung, Information bei gefährlichen Gütern und Übergabe der Urkunden, sowie das sichere Verladen und Entladen vor und nach der Beförderung. Bei Verstößen haftet der Absender, soweit er selbst nicht ein Verbraucher ist, verschuldensunabhängig mit einer Haftungsbegrenzung auf 8,33 SZR je Kg. Wenn der Absender das Gut nicht rechtzeitig verlädt, kann der Frachtführer nach der Setzung einer Frist den Frachtvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen.

Zu den Pflichten des Frachtführers gehören die Beförderung des Gutes zum Bestimmungsort, die Beachtung der Weisungen des Absenders und die Einhaltung der Lieferfrist. Der Frachtführer hat wegen seiner aktuellen Forderung und früheren Forderungen aus Frachtverträgen gegenüber dem Absender ein Pfandrecht an dem zu transportierenden Gut. In der Zeit von der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung haftet der Frachtführer für Verlust, Beschädigung und Lieferfristverzögerung. Er kann diese Obhutshaftung, für die sein Verschulden vermutet wird, widerlegen, wenn er beweist, dass der Schaden für ihn trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. Das Gesetz gesteht ihm noch besondere Haftungsauschließungsgründe zu, wenn zum Beispiel das Gut durch den Absender ungenügend verpackt wurde oder das Gut infolge seiner natürlichen Beschaffenheit besonders schadensanfällig ist. Für die Haftung gelten Höchstsummen. Die Verspätungshaftung begrenzt sich auf den dreifachen Frachtpreis. Neben dem rein vertraglichen Frachtführer haftet auch ein ausführender Frachtführer als Gesamtschuldner. Die Parteien können die Haftung kraft Gesetz individuell abändern. Für die Beförderung von Umzugsgut sieht das Gesetz Sonderregelungen vor. Bei Vorsatz und bewusst grober Fahrlässigkeit entfallen die Haftungsbeschränkungen. Der Frachtführer haftet für das Fehlverhalten der von ihm beauftragten Personen wie für eigenes Verhalten. Die Schadenshöhe richtet sich nach dem Wert des Gutes. Dabei wird vermutet, dass der Rechungskaufpreis der Marktpreis ist. Abweichende Haftungssätze müssen drucktechnisch in den Frachtpapieren-AGB deutlich gekennzeichnet werden.

Aufgaben und Haftung des Lagerhalters

Das Lagergeschäft betrifft die gewerbliche Lagerung und Aufbewahrung von Gütern. Es werden lagerfähige Güter verwahrt, nicht aber Geld, Wertpapiere oder lebende Tiere. Der Lagerhalter haftet für die in seiner Obhut befindlichen Güter von der Übernahme bis zur Auslieferung, es sei denn, er hat den Schadenseintritt nicht verschuldet. Es wird die Einzellagerung von der Sammellagerung unterschieden. Bei der Sammellagerung kann der Lagerhalter das Gut mit dem Einverständnis des Eigentümers mit gleichartigen Gütern vermischen.