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Tierhaltung in einer Mietwohnung

Es gibt keine besonderen gesetzlichen Regelungen zur Tierhaltung in Mietwohnungen, so dass sich die Rechte und Möglichkeiten des Mieters aus dem ergeben, was im Mietvertrag vereinbart ist.

Welche Tiere als Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, hängt grundsätzlich davon ab, welche Klauseln bezüglich der Tierhaltung im Mietvertrag stehen. Dabei kann man vier Möglichkeiten unterscheiden, auf welche im folgenden dann detailliert eingegangen wird:

  1. Es sind keinerlei Regelungen zur Tierhaltung im Mietvertrag enthalten.
  2. Die Tierhaltung wird im Mietvertrag ohne Einschränkungen erlaubt.
  3. Im Mietvertrag wird die notwendige Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vereinbart.
  4. Jegliche Tierhaltung ist laut Mietvertrag verboten.

1. Keine Regelung zur Tierhaltung im Mietvertrag

Wenn im Mietvertrag nichts anders geregelt ist, dürfen immer Kleintiere gehalten werden, durch welche niemand gestört oder belästigt wird, denn das gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ einer Mietwohnung. Unter Kleintieren werden all jene Tiere verstanden, die in geschlossenen Behältnissen (einem Käfig, einem Terrarium, einem Aquarium etc.) gehalten werden und nicht frei in der Wohnung, im Haus oder auf dem grundstück umherlaufen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Tiere somit keine Schäden an der Wohnung verursachen können und auch keine Störungen der Nachbarn hervorrufen können. Damit ist die Haltung von Meerschweinchen, Ziervögeln, Hamstern oder Zwergkaninchen sicher möglich. Strittig ist, ob auch die Katzen- und Hundehaltung unter den „vertragsgemäßen Gebrauch“ einer Mietwohnung zu fassen sind und somit immer gestattet sind, wenn keine anderweitige regelung im Mietvertrag vorhanden ist. Es empfiehlt sich hier den Vermieter zu fragen bevor eine Katze oder ein Hund angeschafft werden. Nicht mehr erlaubt ist in aller Regel eine zooähnliche Tierhaltung einer Vielzahl von Tieren, auch wenn es sich dabei nur um Kleintiere handelt. Es dürfen auch nicht ganze Räume der Wohnung als Terrarium oder Käfig umgenutzt werden.

2. Tierhaltung ist erlaubt

Jegliches in unserem Kulturkreis übliche Haustier, welches in einer Mietwohnung artgerecht gehalten werden kann, darf dann auch gehalten werden. Das umfaßt selbstverständlich Kleintiere wie Hamster, Ziervogel, Aquarienfische und Ratten, aber auch Hunde und Katzen. Sicherheitshalber sollte man bei der geplanten Haltung von ungewöhnlichen oder potentiell gefährlichen Tieren wie zum Beispiel einer Würgeschlange den Vermieter fragen. Wichtig zu wissen ist, dass eine Überbelegung mit Tieren schon allein aus Tierschutzgründen trotzdem nicht gestattet ist. Auch die Nutzung einer Mietwohnung für die Tierzucht stellt keine vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts dar und ist deshalb verboten.

3. Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters

Bei einer solchen Regelung hat der Vermieter freies Ermessen wem seiner Mieter er die Haltung welchen Tieres erlaubt oder nicht erlaubt. Der Vermieter muss aber von jedem Mieter für jedes einzelne Tier, welches der Mieter zu halten wünscht einzeln gefragt werden und darf keine generellen Entscheidungen treffen. Ein Mieter kann aber davon ausgehen die Erlaubnis für die Haltung eines Hunds oder einer Katze zu bekommen, wenn schon andere Mieter im Haus diese Erlaubnis bekommen haben und keine sachlichen Gründe vorliegen, diesem bestimmten Mieter die Haltung dieser Tiere zu untersagen. Nicht verbieten darf der Vermieter die Haltung von Kleintieren.

4. Verbot jeglicher Tierhaltung

Dieses generelle Verbot ist unwirksam. Einem Mieter ist die Haltung von Kleintieren immer gestattet. Dies sind zum Beispiel Hamster, Zwergkaninchen oder Ziervögel. Strittig wird es, wenn ein Tier zwar von der Körpergröße her klein ist, aber seiner Art nach eigentlich nicht zu den Kleintieren gehört, zum Beispiel ein Chihuahua. Verboten werden darf auch die Haltung von Tieren, durch die sich andere Mieter belästigt oder angeekelt fühlen könnten, wie zum Beispiel Ratten. Das mietvertraglich geregelte Verbot bestimmte Tiere, wie Hunde oder Katzen, zu halten ist aber immer gültig.