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Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer

Man entsinnt sich noch mit Schrecken der Diskussion, wie vererbtes Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer steuerlich behandelt werden soll: Zwischen Freistellung und Höchstbesteuerung wurde so ziemlich alles vertreten.

Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde dann zwar Betriebsvermögen mit einem deutlich höheren Wert im Erbfall angesetzt, es gibt aber die Möglichkeit der Steuerverschonung von 85 % des Betriebsvermögens, wenn neben anderen Voraussetzungen (z.B. keine Veränderung der Lohnsumme) das sog. Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt (§§ 13a, 13b ErbStG).  Beträgt das Verwaltungsvermögen maximal 10 %, so gilt eine Steuerverschonung von 100 % des Betriebsvermögens.

Damit sollte produktives Vermögen bevorzugt werden. Das von mir früher, gern und erfolgreich, praktizierte Modell der Vererbung von Immobiliengesellschaften, die ja nur aus Verwaltungsvermögen bestehen, sollte damit ausgetrocknet werden.

Auslagern von Verwaltungsvermögen

Wie so oft, hat der Gesetzgeber auch hier wieder schludrig gearbeitet. Mit dem Auslagern von Verwaltungsvermögen auf Beteiligungsgesellschaften und Untergesellschaften kann man, gegen den offensichtlichen Sinn des Gesetzes, das Verwaltungsvermögen in der Muttergesellschaft reduzieren und so die Steuerverschonung von 85 % oder sogar 100 % retten.

Diese Steuersparmöglichkeit, die der Gesetzgeber durch seine Unfähigkeit geschaffen hat (Politiker nennen dergleichen „Steuerschlupfloch“), soll nun mit dem Jahressteuergesetz 2010 abgeschafft werden. Mit der diesjährigen Version dieser regelmäßigen Reparaturgesetze soll der oben beschriebene Kaskadeneffekt abgeschafft werden. Die Begrenzung auf 10 % bezieht sich dann auch auf die Untergesellschaften.

Das Jahressteuergesetz 2010 wird vermutlich im 2. Halbjahr 2010 verkündet werden. Bis dahin kann man die alte Regelung noch nutzen (§ 37 Abs. 3 ErbStG).

Im Hinblick auf die Vielzahl der bei der Vererbung von Betriebsvermögen zu beachtenden gesetzlichen Stolperfallen, muß man hierbei gleichwohl von Schnellschüssen dringend abraten.