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Verträge zwischen Eheleuten

Wenn Eheleute Verträge miteinander schließen, begegnet dies immer dem besonderen Mißtrauen des Finanzamts. Egal, ob es sich um Arbeits-, Miet- oder Kaufverträge handelt. Für den Fiskus liegt immer die Vermutung nahe, der Vertrag sei nicht ernsthaft gemeint, mithin nur „pro forma“ geschlossen, diene jedenfalls nur der Erzeugung steuerlicher Vorteile.

Dies mußte jüngst ein Ehepaar erfahren, bei dem der Ehemann Räumlichkeiten an seine freiberuflich tätige Frau vermietete. Der Vertrag wurde zwar, wie unter Dritten üblich geschlossen, und die Ehefrau zahlte auch regelmäßig die Miete. Allerdings überwies der Ehemann alle drei Monate einen Betrag an seine Frau zurück, der just drei Mieten entsprach. Dies wurde dem Paar vor dem Düsseldorfer Finanzgericht (Urteil vom 25.06.2010, Az. 1 K 292/09 E) zum Verhängnis. Das Gericht sah, wegen der „Rückzahlung“, den Vertrag als nicht ernsthaft geschlossen an.

Gestaltung von Verträgen zwischen Eheleuten

Der Maßstab, an den sich Verträge unter Ehegatten immer halten müssen, um vor dem Fiskus Gnade zu finden, ist der „Fremdvergleich“. Die Verträge müssen immer so aussehen, wie sie auch „unter Fremden“ geschlossen worden wären. D.h., Verträge müssen immer schriftlich geschlossen werden, z.B. bei Mietvertrag oder Arbeitsverträgen nimmt am besten einen Mustervertrag aus dem Schreibwarengeschäft.

Daß Verträge grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden können, schert das Finanzamt bei Eheleuten wenig. Sie müssen weiter tatsächlich durchgeführt werden, d.h. Zahlungen (unbedingt unbar !!) müssen tatsächlich erfolgen. Schließlich müssen die Vertragskonditionen, z.B. die Miethöhe, marktüblich sein, also so, wie auch Fremde sie vereinbaren würden.
Bei Zahlungen aufgrund solcher Verträge sollte man zudem vermeiden, daß beide Ehegatten über die jeweiligen Bankkonten verfügen können.

Jede vertragliche Vereinbarung, die den Ehegatten besser stellt, als ein fremder Dritter stehen würde, macht solche Verträge – jedenfalls aus Sicht des Fiskus – steuerlich hoch riskant.
Was ein solcher „steuerlicher Malus“ mit dem besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie zu tun hat, ist bei alledem eine ganz andere Frage.