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Verkaufen bei eBay als Privatperson

Die Plattform eBay ist das weltweit größte Internetauktionshaus. Zwar wird diese inzwischen überwiegend von kommerziellen Händlern genutzt, stellt demgegenüber aber auch immer noch einen beliebten Anlaufpunkt für private Verkäufer dar. Da diese regelmäßig keine tiefgehenden rechtlichen Kenntnisse besitzen, sollen im Folgenden einige besonders beachtliche Punkte dargestellt werden, um einen reibungslosen Ablauf der eigenen Auktion zu gewährleisten.

Handeln als Privatperson oder Unternehmer bei eBay?

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein Handeln als Privatperson bei eBay schon dann nicht mehr vorliegt, wenn der Verkauf der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zugerechnet werden muss. Dies kann schon dann anzunehmen sein, wenn regelmäßig Sachen gleicher Art angeboten werden. In diesem Fall ist ein Handeln als Unternehmer gegeben. Unproblematisch ist dies jedoch bei einem unregelmäßigen Verkauf von Einzelstücken, wie beispielsweise Dachbodenfunden. Eine derartige Beurteilung ist stets notwendig. Denn im Fall der Unternehmereigenschaft sind besondere Vorschriften zu beachten, die beispielsweise die Einräumung eines Widerrufsrechts vorsehen.

Beschreibung des Artikels bei eBay

Der Verkäufer sollte besonderen Wert auf eine juristisch korrekte Artikelbeschreibung legen. In jedem Fall sollte darauf verzichtet werden, fremde Bilder zu verwenden. Auch von der Kopie fremder Texte sollte abgesehen werden. Beides kann einen urheberrechtlichen Verstoß bedeuten, der verschiedene Ansprüche des Geschädigten nach sich zieht.

Daneben empfiehlt es sich, die Gewährleistung für etwaige Mängel mit dem Angebot durch eine entsprechende Formulierung auszuschließen. Dies bedeutet eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die eine zweijährige Frist vorsieht, innerhalb der für bestehende Mängel an beweglichen Sachen gehaftet werden muss.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dies nur möglich ist, soweit dem Verkäufer keine Mängel bekannt sind oder er mit der Artikelbeschreibung eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Verkäufer sollte also auf eine genaue Beschreibung des Artikels sowie dessen Fehler achten. Vor allem aber sollten keine positiven Eigenschaften angegeben werden, welche die Sache nicht sicher aufweist.

Versand der Ware

Typischerweise ist die verkaufte Sache dem Käufer zuzusenden. Geht diese auf dem Postweg verloren oder wird diese dabei beschädigt, geht dies zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer muss bei Streitigkeiten allerdings beweisen können, dass die Ware unbeschadet versendet wurde. Dazu können Bilder von der Ware am Tag der Absendung angefertigt werden. Schließlich sollte eine Versandart gewählt werden, bei der ein Versandbeleg ausgestellt wird.

Bei Fragen rund um das eBay-Recht und den Verkauf von Waren im Internet kann auch der Rat eines spezialisierten Fachanwalts zu Rate gezogen werden.