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Tierhalterhaftung

Richtet ein Tier irgendeinen Schaden an, muss der Tierhalter für diesen Schaden aufkommen, so heißt es im Gesetz. Denn die Tierhalterhaftung ist eine Unterform der Gefährdungshaftung und wird nach dem Schuldrecht behandelt. Geregelt wird die Tierhalterhaftung im BGB nach dem Paragrafen § 833.

Regelungen zur Tierhalterhaftung im BGB

Unter dieses Gesetz fallen Tiere aller Art, egal ob zahm, wild oder bösartig und sogar die Nutztiere.
Tiere sind nun einmal unberechenbar und daraus resultieren auch die meisten Unfälle. Dieses Gesetz greift bei jedem Schaden, der durch solch eine Unberechenbarkeit hervorgerufen wurde, auch wenn ein äußeres Ereignis (z. B. Motorengeräusche oder rennende Menschen) auf den Körper oder die Sinne des Tieres als Anreiz gewirkt haben. Hier ein paar Beispiele: Ein Pferd erschrickt, weil ein Auto in seiner Nähe gestartet wurde und scheut, geht durch oder schlägt aus. Dabei kommt ein Mensch oder eine Sache, zu schaden. Oder ein Hund beißt zu, weil er sich erschreckt hat, als ein Jogger an ihm vorbei lief.

Aus gutem Grund gibt es Versicherungen, die vor den finanziellen Folgen eines Schadens bewahren sollen. Für Tierhalter kommt da nur eine Tierhalterhaftpflicht in Frage – keinesfalls die private Haftpflichtversicherung. Denn diese Versicherung zahlt in der Regel nicht, sobald es um Tiere geht, wie das Oberlandesgericht Saarbrücker in letzter Instanz entschied. Der private Haftpflichtversicherer hatte sich geweigert, die Beseitigung der durch Katzenurin verursachten Schäden in einer Mietwohnung zu bezahlen. Zu Recht, so die OLG-Richter.

Aber auch Unfallfolgen, bei denen das Tier nur mittelbar ursächlich war, regelt dieses Gesetz. Wenn etwa jemand auf die Straße tritt und von einem Auto angefahren wird, weil er sich beim Bellen eines Hundes erschreckt hat, so haftet auch hier der Tierhalter. Wenn ein Reiter sich ein Pferd leiht oder mietet und von diesem dann abgeworfen wird, kann es sein, dass der Halter des Pferdes haftbar gemacht werden kann. Hier muss allerdings geprüft werden, ob der Halter überhaupt einverstanden war, dass der Reiter sein Pferd reitet oder ob dem Reiter eine Mitschuld anzulasten ist.

Halter eines Tieres ist aber nur, wem das Tier auch wirklich gehört. Hat jemand das Tier nur gemietet oder entliehen, so ist er nur der Hüter und muss nicht haften.

Bei Nutztieren, also bei Haustieren, die der Erwerbstätigkeit, dem Beruf oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen, sieht das ein wenig anders aus. Kann ein Tierhalter von Nutztieren nachweisen, dass der Schaden entstanden ist, obwohl er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, so muss er nicht haften.

So kann die Tierhalterhaftung im Einzelnen aussehen

Wer seine Pferde auf einer Wiese hält, die ordnungsgemäß eingezäunt ist, denkt sicher ihm kann nichts passieren. Falsch, denn wenn irgendjemand das Gatter öffnet und die Pferde deshalb z.B. einen Verkehrsunfall verursachen, muss der Pferdehalter für diesen Schaden aufkommen. Doch nicht nur der Schaden am Fahrzeug muss übernommen werden, denn wenn auch noch Personen zu Schaden gekommen sind, wird evtl. noch ein Schmerzensgeld fällig.

Sollte allerdings herauskommen, dass der Geschädigte an dem Unfall ein Mitverschulden trägt, kann es zu einer Minderung oder sogar zum Entfallen der Tierhalterhaftung kommen. Wenn etwa der Geschädigte ohne Einwilligung des Halters die Weide betreten hat und dann von dem Pferd verletzt wurde, trägt er eine Mitschuld. Auch wenn der Geschädigte den angeleinten Hund gestreichelt hat, obwohl der Halter ihm gesagt hatte, das er das lieber nicht tun sollte, und wurde er dann gebissen, trägt er eine Mitschuld.

Wichtig für Pferdehalter:

Wer einem Reiter sein Pferd aus Gefälligkeit überlässt, dieser sich dann etwa bei einem Sturz verletzt, der haftet auch für diese Schäden. Einzige Ausnahmen sind hier besonders gefährliche Reitarten, die als solche auch anerkannt sind wie die Fuchsjagd, die Geländereitprüfung, das Springreiten und das Zureiten eines jungen Pferdes. Hierbei haftet der Pferdehalter nicht, sondern der Reiter handelt auf eigene Gefahr.

Auch wer einem Bekannten oder Freund kostenlosen Unterricht im Gespannfahren gibt, haftet als Pferdehalter bei einem Unfall. Auch ein eigens dafür angebrachtes Schild, mit der Aufschrift „auf eigene Gefahr“, entbindet den Halter nicht von seiner Tierhalterhaftung.

In einigen Fällen können durch Tiere verursachte Schäden in die Hunderttausende gehen und die finanzielle Existenz eines Tierhalters ruinieren. Darüber sollte sich jeder Besitzer eines Tieres, sei es auch noch so klein und lieb, im Klaren sein. Einziger Schutz könnte hier eine Tierhaftpflichtversicherung sein, wobei diese recht unterschiedlich sind und vor einem Abschluss unbedingt auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmt werden sollten.