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Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Begriff Schadensersatz bezeichnet den Anspruch darauf, wegen Verletzung eines Rechts Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen. Im Grundsatz kann Schadensersatz nur in den Fällen verlangt werden, in denen ein Vermögensschaden entstanden ist.

Der Schadensersatz, der in gesetzlich besonders geregelten Fällen für immaterielle Schäden verlangt werden kann, heißt Schmerzensgeld. Es geht dabei vor allem um die Fälle, in denen wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden kann, auch, wenn kein Vermögensschaden aufgetreten ist.

Das Recht des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes ist dem Zivilrecht oder Bürgerlichen Recht zuzuordnen. Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur dann verlangt werden, wenn eine gesetzliche Regelung ausdrücklich einen Anspruch darauf festschreibt. Die wichtigsten Anspruchsnormen hierfür finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Soll festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht, so muss zunächst danach unterschieden werden, ob zwischen der Person, von der Ersatz verlangt wird (Schädiger) und der Person, die Ersatz verlangt (Geschädigter) eine vertragliche Beziehung bestand.

Schadensersatz bei vorhergehenden Vertragsbeziehungen

Bestand zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine vertragliche Beziehung oder standen die beiden Parteien in Vertragsverhandlungen (vergleiche § 311 BGB), so kann im Allgemeinen Schadensersatz dann verlangt werden, wenn der Schädiger eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (vereinfacht ausgedrückt also die Schuld an dieser Pflichtverletzung trägt). Dabei muss der Schädiger beweisen, dass er nicht die Schuld an der Pflichtverletzung trägt.

Regelungen hierzu finden sich in den §§ 280 bis 286 BGB. Für die Rechte des Geschädigten aus einem Kaufvertrag finden sich Verweise auf diese Vorschriften in § 437 Nr. 3 BGB und für den Werkvertrag (ein solcher liegt typischerweise bei einem Vertrag mit einem Handwerker vor) in § 634 Nr. 4 BGB. Für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter hingegen gelten die oben genannten Grundsätze nicht direkt, es gelten jedoch gemäß §§ 549 I, 535 – 536 d BGB ähnliche Regelungen.

Schadensersatz im BGB außerhalb vertraglicher Bestimmungen

Ein großer Teil der Fälle in der Praxis betrifft jedoch die Konstellationen, in denen zwischen Schädiger und Geschädigtem zuvor keine vertragliche Beziehung bestand. Im BGB regelt solche Fälle der § 823 BGB.

§ 823 bestimmt, dass derjenige, der vorsätzlich („mit Absicht“) oder fahrlässig (durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Schadenszufügung hätte vom Schädiger also vermieden werden können) bestimmte Rechte verletzt, Schadensersatz dafür leisten muss.
§ 823 Absatz 1 nennt dabei vor allem die Fälle, in denen der Schädiger den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum verletzt hat.
Über § 823 Absatz 2 BGB kann auch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Schädiger Schadensersatz verlangt werden. Solche Schutzgesetze sind zum Beispiel Vorschriften des Strafgesetzbuches.

Weitere Gesetze, die Ansprüche auf Schadensersatz enthalten

Speziellere Vorschriften, die dem Geschädigten ein Recht auf Schadensersatz geben, finden sich unter Anderem, aber nicht abschließend, in den §§ 1 bis 19 des Produkthaftungsgesetzes für Schäden des Endabnehmers und in den §§ 7 und18 des Straßenverkehrsgesetzes für Schäden, die im Straßenverkehr auftreten.

Ansprüche auf Schmerzensgeld

Grundsätzlich kann nach allen oben genannten Vorschriften nur Ersatz von Vermögensschäden verlangt werden. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus § 253 Absatz 2 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass auch für immaterielle Schäden dann Schadensersatz verlangt werden kann, wenn der Körper, die Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt sind, dass also Schmerzensgeld verlangt werden kann. Gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kann auch wegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder des Alters Schmerzensgeld verlangt werden. Voraussetzung für einen Ersatz immaterieller Schäden ist jedoch stets, dass zunächst ein Anspruch auf Schadensersatz (nach einer der oben genannten Vorschriften) besteht.