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Kosten einer Scheidung

Was kostet eine Scheidung? Wie meist bei Fragen aus einem rechtlichen Bereich kann diese Frage nur mit einem „Das kommt darauf an!“ beantwortet werden.

Das gerichtliche Scheidungsverfahren

Ein Scheidungsverfahren wird (derzeit noch) vor dem Amtsgericht durchgeführt und entsprechend fallen Gerichtskosten an. Darüber hinaus besteht in diesen Verfahren Anwaltszwang; die Scheidungswilligen selbst können keine Prozesserklärungen abgeben und keine Prozesshandlungen vornehmen.
Die Höhe der Gerichtskosten sowie die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren hängen in den meisten gerichtlichen Verfahren vom Streitwert ab. Dieser berechnet sich in Scheidungsverfahren grundsätzlich aus den Netto-Einkommen der beiden Ehegatten. Es werden die durchschnittlichen Einkünfte zusammengerechnet und mal drei multipliziert. Verdienen beispielsweise beide jeweils EUR 2.000.- netto, beträgt der Streitwert für die Scheidung EUR 12.000.-.

Aus diesem Betrag werden dann sämtliche Gebühren für die Scheidung berechnet.
Der in einem gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt ist verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren abzurechnen; die Unterschreitung ist ihm gesetzlich verboten.

Scheidungsfolgesachen im Verbund

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt jedoch, dass im Zusammenhang mit einer Scheidung weitere Lebenssachverhalte aus der Ehe geregelt werden müssen. Zu diesen Verbundsachen gehören immer der Versorgungsausgleich, die Trennung von Hausrat und die Zuweisung der Ehewohnung sowie Unterhaltsangelegenheiten.
Diese Angelegenheiten werden ebenfalls bewertet und die jeweiligen Werte in den Streitgegenstand mit einbezogen. Ist ein größeres Vermögen vorhanden, so fallen auch höhere Gebühren für Gericht und Anwalt an.

Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt

Sind sich die beiden Ehepartner darüber einig, dass ihre Ehe gescheitert ist und gelingt es ihnen auch, sich über den Hausrat, die Ehewohnung, Unterhaltsfragen und den Zugewinnausgleich zu einigen, so ist es möglich, das Gerichtsverfahren selbst mit nur einem Rechtsanwalt durchzuführen. Dieser stellt dann für einen der beiden Ehegatten den Scheidungsantrag sowie die weiteren notwendigen Anträge, denen dann in der mündlichen Verhandlung der andere als Ehegatte zustimmt. Die Scheidung wird dann ausgesprochen und nach ein bis zwei Monaten rechtskräftig.

Die Folge- oder Verbundsachen werden in diesem Fall in einem Vergleich geregelt, dem das Gericht im Hinblick auf einzelne Angelegenheiten zustimmen muss. Wird der Vergleich im Rahmen eines notariell beurkundeten Ehevertrages abgeschlossen und dieser bei Einreichung des Scheidungsantrages mehr als ein Jahr besteht, prüft das Gericht die Vereinbarungen nur in seltenen Fällen.

Notwendige außergerichtliche Beratung

Bei der Berechnung der Scheidungskosten sollten jedoch in jedem Fall die Kosten für eine außergerichtliche Beratung berücksichtigt werden. Denn auch wenn im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung in dem Gerichtsverfahren selbst nur ein Rechtsanwalt auftritt, ist es dringend zu empfehlen, dass sich beide Ehegatten jeweils getrennt beraten lassen.

Ein Anwalt vertritt stets nur die Interessen seiner Partei und aus diesem Grund ist es ihm untersagt, beide Parteien ausführlich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten zu beraten. Aus diesem Grund sollte jeder Beteiligte zunächst von einem nur ihn beratenden Anwalt eine detaillierte Analyse der rechtlichen Situation durchführen lassen. Eine einvernehmliche, vergleichsweise Lösung ist stets nur dann möglich, wenn beide Seiten ihre rechtlichen Ansprüche kennen.

Die Höhe der Kosten für den beratenden Anwalt sind zum einen ebenfalls auf der Grundlage des Streit- oder Gegenstandswertes zu berechnen, im Rahmen seiner außergerichtlichen Tätigkeit ist jedoch der Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung oder einer Beratungspauschale möglich.