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Wettbewerbsrecht in Deutschland

Der freie Wettbewerb der Anbieter von Leistungen, die um Kunden konkurrieren, ist die Grundlage unserer Wirtschaftsordnung. Dieser Wettbewerb soll dazu führen, dass sich am Markt das für den Kunden günstigste Angebot, also das Angebot mit dem besten Preis- Leistungsverhältnis, durchsetzt.
Was bedeutet nun Wettbewerb aus rechtlicher Sicht? Das ist definiert § 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die weiteren Ziffern dieses Paragraphen definieren wer in rechtlicher Hinsicht ein Marktteilnehmer ist.
Ein fairer Wettbewerb ist für den Verbraucher nützlich. Sowohl Verbraucher als auch für Mitbewerber können jedoch durch unfaire Marktteilnehmer geschädigt werden. Davor will der Gesetzgeber durch bestimmte Vorschriften zum Wettbewerbsrecht Schutz bieten.

Schutzvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb im Wettbewerbsrecht

Zum einen finden sich eine Schutzvorschrift im Strafrecht, § 298 ff. StBG. Danach sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen verboten.
Auch ist es eine Straftat, wenn jemand sich bestechen lässt „…als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge“ (§ 299 Abs. 1 StGB), ebenso ist strafbar, wer jemanden eine Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen Dritten im Wettbewerb in unredlicher Weise bevorzugt.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet diesen. In § 3 wird eine unlautere Wettbewerbshandlung als eine solche Handlung definiert, die geeignet ist, Mitbewerber zu benachteiligen.
Im nächsten Paragraphen, wiird dann der Begriff „unlauter“ beispielhaft definiert. Z. B. darf die geschäftliche Unerfahrenheit eines Kunden nicht ausgenutzt werden, Mitbewerber dürfen nicht verunglimpft werden.
Auch irreführende Werbung ist verboten (§ 5 UWG). Dabei kann auch das Verschweigen von Tatsachen irreführend sein, wenn diese verschwiegene Tatsache für den Vertragsschluss entscheidend sind.
Werbung darf zwar vergleichen, doch muss der Vergleich angemessen sein, d.h. es darf nur unter gleichwertigen Angeboten verglichen werden. Das kliingt zwar selbstverständlich, ist es aber in der Praxis bei weitem nicht.

Im Wettbewerbsrecht kommt es häufig zu Gerichtsverfahren, die Mitbewerber gegeneinander anstrengen, weil sie sich Wettbewerbsverletzungen vorwerfen.
Auch Urheberrecht und Patentrecht sind letztlich dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen, da sie die Rechtsinhaber davor schützen wolllen, dass ein anderer ihnen die Früchte ihrer Arbeit stiehlt.
Konkurrenten können sich nicht nur mit unredlichen Mitteln bekämpfen, sie können sich auch in der Absicht zusammenschließen, um einen Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher zu verhindern. Davon wurde des öfteren berichtet, z.B. dass Energiekonzerne Preisabsprachen getroffen haben, um sich nicht gegenseitig zu unterbieten bzw. um sich gerade keinem Wettbewerb zu stellen. Solche Preisabsprachen sind untersagt Die Vorschriften des Kartellgesetzes sind dafür einschlägig. Sie untersagen auch einem Unternehmen, das den Markt beherrscht, diese Stellung in der Absicht, den Vergbraucher zu benachteiligen, auszunutzen.