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Vergaberecht – Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Das deutsche Vergaberecht ist Bestandteil des Auftragswesens und kommt zur Anwendung, wenn in einem öffentlichen Handlungsrahmen Leistungen zu beschaffen sind. Damit enthält das Vergaberecht die Gesamtheit an Regeln und Vorschriften, die über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentlich-rechtlich gebundene Auftraggeber entscheiden. Inhalte sind dabei sowohl Regelungen, die ein öffentlicher Träger bei der Erfüllung einer Aufgabe hinsichtlich Auftragsvergabe und Ausschreibung zu beachten hat, aber auch die Verfahrenswege, die einem Bieter Rechtsschutz in der Sache gewähren.

Struktur des Vergaberechts

Die Verantwortlichkeit für das Vergaberecht liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Eine Umsetzung des Rechts ergibt sich entsprechend der zugehörigen einzelnen Normen, wobei die bestehenden Abhängigkeiten zueinander, dieses Rechtsgebiet zu einem der Kompliziertesten machen und Bieter oft an formalen Punkten scheitern. Vorrangige Rechtsnorm ist neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sowie die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Diese Abfolge wird auch als Kaskade des Vergaberechts bezeichnet, welches erweitert werden kann durch spezifische Rechtsquellen auf Bundes- oder Landesebene um Sonder- oder Ausnahmeregelungen.

Eine Besonderheit des Vergaberechts ist seine Zweiteilung bezüglich der Anwendbarkeit in Abhängigkeit der Höhe des Auftragsvolumens gegenüber den EU-Schwellenwerten. Wird ein spezifischer Schwellengrenzwert erreicht, kommt es zur Anwendung der Regeln des Goverment Procurement Agreement (GPA). Diese Beschaffungsvereinbarung greift auf Regierungsebene, innerhalb der EU-Staaten und auch zwischen weiteren Mitgliedern der WHO mit dem Zweck einer diskriminierungsfreien, transparenten und rechtstaatlichen Vergabe öffentlicher Aufträge. Für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte gilt das spezielle vergaberechtliche Rechtsschutzsystem, das Nachprüfungsverfahren, mit dem Bieter in ein laufendes Verfahren eingreifen und Vergaben verhindern können. GPA sowie andere EU-Richtlinien sind im nationalen Vergaberecht verankert, kommen demnach nur bedingt zur Anwendung und erwirken eine gesonderte Art der Verfahrensvergabe.

Rechtliche Entwicklung des Vergaberechts

Die älteste Vergabeordnung in Deutschland überhaupt stammt aus dem Jahr 1542 und fand Gebrauch beim Festungsbau von Ingolstadt. Über die Jahrhunderte blieben charakteristische Probleme wie Beamtenbestechlichkeit, aber auch Preisabsprachen unter Bietern ungelöst, da einheitliche Verwaltungsvorschriften die Bedeutung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht definierten. Bis in die Zeiten der EG-Gründung blieb das Vergaberecht traditioneller Bestandteil des Haushaltsrechts, wobei die mangelnde Ausprägung der Bieterrechte als seine Schwäche anzusehen war, was am 11.08.1995 vom Europäischen Gerichtshof entsprechend gerügt wurde. Im Zuge der Vereinheitlichung europäischen Rechts wurde das Vergaberecht mehrfach verändert, angepasst und reformiert, wobei Sinn und Zweck erstmalig 2004 gemeinschaftsrechtlich in der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) geregelt wurden, die verhindert, dass eine Einrichtung öffentlichen Rechts sich nichtwirtschaftlicher Überlegungen bedient. Darauf aufbauende Grundsätze und wesentliche Grundrechte des Vergaberechts leiten sich beispielsweise aus § 97 des GWB ab und beinhalten verschiedene Ausprägungsnormen zu Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz, Bietereignung, Wirtschaftlichkeit oder die Berücksichtigung mittelständischer Interessen und Eignung.

Bedeutung des Vergaberechts

Von wesentlicher Bedeutung ist das Vergaberecht vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht. Nach Schätzungen der EU beträgt das jährliche Geschäftsvolumen an öffentlichen Aufträgen europaweit 1,5 Billionen Euro bzw. 16 % des EU-Bruttoinlandsprodukts.

Das allgemeine Interesse an öffentlichen Aufträgen ist entsprechend in Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen und Auslobungsverfahren breit gestreut. Gleiches gilt für die eigentlichen Anwender, zu denen neben Bund, Länder und Gemeinden auch natürliche und juristische Personen mit einem überwiegend durch öffentliche Mittel finanzierten Engagement zählen. Für die Art und Weise einer Vergabe entscheidend, ist die Wahl des Verfahrens. Das offene Verfahren bildet den Normalfall ab, sodass hier weder Eigenarten der Leistung oder besondere Umstände vorliegen. Durch die unbeschränkte Teilnehmerzahl erfolgt ein völlig freier Wettbewerb. Eine aus einem geeigneten Bieterkreis beschränkte Anzahl von Bewerbern bringt hingegen das Nichtoffene Verfahren hervor, welches den Bedingungen einer Unangemessenheit, Dringlichkeit oder Geheimhaltung unterliegt. Zudem gibt es Verfahren mit Verhandlungscharakter die stattfinden, wenn etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind. Existent ist auch der wettbewerbliche Dialog im Falle komplexwertiger Sachverhalte.