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Steuerrecht in Deutschland

Das Steuerrecht ist in unserem Alltag sehr präsent. Zu den wesentlichsten Bestandteilen gehören die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer. Diese Steuern werden vor allem von unserem Einkommen und erwirtschafteten Umsätzen erhoben. Jeder Arbeitnehmer ist zur Abgabe der Lohnsteuer verpflichtet, diese wird bereits monatlich von seinem Gehalt abgezogen. Dabei errechnet sich die Höhe des Abzugs nach den Steuerklassentabellen, die von I bis VI differenziert werden. So haben alle Single ohne Kind die Steuerklasse I, alleinerziehende Väter und Mütter die Klasse II, Verheiratete wählen je nach Gehalt zwischen der Steuerklassenkombination V/III oder IV/IV. Sollte der Arbeitnehmer im Veranlagungsjahr hohe Kosten bei Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten haben, kann es zu einer Erstattung der Lohnsteuer bei Abgabe der Einkommensteuererklärung kommen.

Steuerformen nach dem Steuerrecht in Deutschland

Die wohl bekannteste Steuer im Steuerrecht ist die Einkommensteuer, da diese Steuer von jedem Bürger erhoben werden kann. Daher ist es für die meisten Bürger eine Selbstverständlichkeit, dass zum Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Hier schreibt das Steuerrecht nicht vor, ob jeder Bürger seine Erklärung allein oder mit Hilfe eines Steuerbüros erstellen soll. Durch die vielen auf dem Markt erschienen Steuerprogramme entscheiden sich sehr viele Bürger dazu, die Erklärung selbst auf dem Computer zu erstellen. Da das Einkommensteuergesetz sehr umfangreich und durch die vielen Richtlinien zum Teil nur von Fachleuten überschaubar ist, ist viele Male der Gang zum Steuerberater unumgänglich.

Aber auch die Umsatzsteuer, welche derzeit bei 19 % beziehungsweise ermäßigt bei 7 % liegt, wird jedem Endverbraucher auferlegt. Ob beim Kauf von Lebensmitteln, Möbeln, Bekleidung oder einem Auto, oder beim Besuch von Gaststätten, Hotels oder Freizeitsangeboten, die Umsatzsteuer wird auf jeden Artikel aufgeschlagen.

Nur der Unternehmer, der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet ist, hat das Recht, bei seinen Betriebsausgaben die Vorsteuer gegenzurechnen. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist festgelegt jeweils zum 10. des darauffolgenden Monats, nur bei einer Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist um einen Monat.

Die Umsatzsteuer errechnet sich aus den Erlösen, die vom Unternehmen erwirtschaftet wurden abzüglich der Vorsteuer aus Kosten und Materialeinkauf, welche von der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann. Diese Berechnung trifft auf alle Unternehmer zu, die nicht mehr zu den Kleinunternehmern zählen oder so manchen Freiberufler mit Umsatzsteuerbefreiung.