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Privatinsolvenrecht in Deutschland

Eine Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, bei dem es das Ziel ist den Schuldner von seinen Schulden zu befreien. Die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen haben nur hoch verschuldete Menschen, die höchstens 20 Gläubiger und keine Angestellten haben. Die Befreiung der restlichen Schulden erfolgt nach der sogenannten Wohlverhaltensperiode, die mindestens sechs Jahre dauert.

Bevor der Insolvenzantrag gestellt werden kann müssen erst vier andere Möglichkeiten erfolglos durchgeführt worden sein: Zuerst muss der Schuldner mit einem staatlich zugelassenem Schuldnerberater einen Schuldenbereinigungsplan erstelle. In dem Schuldenbereinigungsplan werden alle Ein- und Ausgaben des Schuldners aufgelistet und festgestellt, wie der Schuldner die offenen Schulden begleichen kann. Wenn nun ein Gläubiger diesen Plan ablehnt gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert und es kann das „Scheitern des Schuldenbereinigungsplan“ bescheinigt werden. Wenn alle Gläubiger den Plan annehmen werden die Schulden über den Plan abgewickelt und das Insolvenzverfahren ist beendet.

Schuldenabbau im Hinblick auf das Privatinsolvenzrecht in Deutschland

Wenn der Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, wird ein gerichlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt und den Gläubigern zugestellt. Wenn nicht mindestens die Hälfte der Gläuber den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ablehnen kann das Gericht die Stimmen, die sich nach der Summe, nicht nach der Anzahl der Gläubiger richtet, ersetzen. Wenn auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt worden ist wird der Antrag auf Privatinsolvenz akzeptiert und das pfändbare Vermögen wird an einen Treuhänder übergeben der dieses verwaltet. Vorher werden allerdings die Gerichtskosten abgezogen. In der sechsjährigen Wohlverhaltensphase muss der Schuldner die Hälfte seines pfändbarem Einkommens, sowie die Hälfte seiner Erbteile an den Treuhänder abtreten, der diese nach der Insolvenztabelle verwaltet und an die Gläubiger ausschüttet. Nach der sechsjährigen Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Wenn die Restschuldbefreiung genehmigt wird hat er keine Schulden mehr und ist aus dem Insolvenzverfahren raus.

Wenn die Restschuldbefreiung jedoch nicht genehmigt wird, so hat der Schuldner die „Last der Schulden“ immer noch und muss diese zu Ende abzahlen. Die Versagung der Rechtsschuldbefreiung können die Gläubiger beantragen. Gründe für die Versagung der Rechtsschuldbefreiung sind zum Beispiel, dass der Schuldner falsche Angaben über seine wirschaftliche Lage gemacht hat, oder, dass der Schuldner sein Vermögen verschwendet hat und somit unnötig Schulden gemacht hat. Außerdem kann die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden, wenn der Schuldner einen solchen Antrag zur Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren erhalten oder versagt bekommen hat.