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Insolvenzrecht

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, ist dies für viele Betroffene ein schwieriger Zustand. Zu dem Betroffenenkreis zählen die Geschäftsinhaber, die angestellten Arbeitnehmer, die Lieferanten und die Kunden des Unternehmens sowie kreditgebende Banken. Das Insolvenzrecht wurde geschaffen, um ein geordnetes Verfahren für so eine Situation zu haben. Oberstes Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger. Die wesentlichen rechtlichen Regelungen sind in der Insolvenzordnung sowie im Einleitungsgesetz zur Insolvenzordnung festgeschrieben. Sind Gläubiger anderer EU-Staaten involviert, ist auch die EG-Verordnung 1346/2000 bedeutend. Diese regelt vor allem Zuständigkeiten.

Die Beantragung einer Insolvenz

Insolvenzanträge sind bei einem Insolvenzgericht zu stellen, was jeweils das örtlich zuständige Amtsgericht ist. Es gibt drei verschiedene Gründe für die Zulassung eines Insolvenzverfahrens. Erstens ist dies eine vorhandene Zahlungsunfähigkeit. Eine Zahlungsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit weniger als 90 % der Forderungen beglichen werden können. Zweitens ist die drohende Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hier muss der Antragssteller nachweisen, dass er auf absehbare Zeit Forderungen nicht mehr nachkommen kann. Drittens stellt eine Überschuldung eines Unternehmens ein Grund dar. Einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren auf Grund von Zahlungsunfähigkeit können sowohl Gläubiger als auch der Schuldner stellen. Im Fall einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist nur der Schuldner selbst zur Beantragung berechtigt. Ein Antrag auf Grund von Überschuldung kommt im Gegensatz zu den zwei erstgenannten Möglichkeiten nur für juristische Personen in Frage und auch nur dann, wenn bei diesen natürliche Personen weder Gesellschafter noch Komplementäre sind. Das Amtsgericht prüft dann diesen Antrag und eröffnet, wenn er ihm stattgibt, ein Insolvenzverfahren. In der Regel zieht es dabei einen Gutachter zu Rate.

Das Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht hat im Insolvenzverfahren vor allem eine verfahrensleitende Funktion inne. Für die operativen Aufgaben setzt es einen Insolvenzverwalter ein. Der Insolvenzverwalter übernimmt vom Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Seine erste Aufgabe ist es, sich einen Überblick über den Vermögensstand zu beschaffen. Er stellt sowohl den Umfang der vorhandenen Insolvenzmasse fest als auch die bestehenden Forderungen gegenüber dem Schuldner. Über das Ergebnis berichtet der Insolvenzverwalter den Gläubigern. Diese bilden eine Gläubigerversammlung. Gegebenenfalls können sie beschließen, einen Gläubigerausschuss einzurichten. Das kann zum Beispiel Sinn machen, wenn es zahlreiche Gläubiger gibt und ein kleiner Kreis von ihnen effizienter arbeiten kann. Auf Grundlage des vom Insolvenzverwalter erstellten Berichtes entscheidet die Gläubigerversammlung dann, wie das Verfahren fortgeführt werden soll. Es gibt drei Möglichkeiten: Erstens ist die Liquidierung zu nennen.

Der Insolvenzverwalter löst in diesem Fall das Geschäft auf und versucht durch Verkauf der Insolvenzmasse möglichst viel Geld zu erzielen, um die Gläubigeransprüche zu befriedigen. Zweitens kann ein insolventes Unternehmen übertragen, das heißt, verkauft werden. Mit dem Verkaufserlös werden die Forderungen der Gläubiger, soweit es geht, beglichen. Die dritte Möglichkeit ist die Sanierung, also die Fortführung des Unternehmens. Die Gläubiger erhalten hier das Geld durch künftige Einnahmen des Betriebes.

Sanierung als Ziel: Der Insolvenzplan

Eine Sanierung des Unternehmens hat insbesondere für die Beschäftigten Vorteile. Im Gegensatz zur Liquidierung werden zumindest zum Teil ihre Arbeitsplätze erhalten. Zudem wird die Unternehmenstradition gewahrt. Deswegen wird diese Form des Insolvenzverfahrens politisch bevorzugt, weswegen das Instrument des Insolvenzplanverfahrens geschaffen wurde. Im Gegensatz zu einem Regelverfahren überlässt es den Beteiligten wesentlich mehr Freiräume. Voraussetzung dafür ist ein Insolvenzplan, der entweder vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner vorgelegt werden kann. Dieser Plan besteht aus zwei Teilen: Zum einen muss der Ist-Zustand des Unternehmens dargestellt, zum anderen eine Strategie zum weiteren Fortgang beschrieben werden.

Ziel eines solchen Planes kann wie im regulären Verfahren auch Liquidation oder Übertragung sein. Meistens soll das Ergebnis eines Insolvenzplanverfahrens aber ein saniertes Unternehmen sein. Die Gläubiger müssen einem Insolvenzverfahren zustimmen. Es stimmt aber nicht die Gläubigerversammlung im Gesamten ab – Die Gläubiger werden in die Gruppen absonderungsberechtigte, nachrangige und nicht nachrangige Gläubiger unterteilt. Eventuell kann es noch weitere Gruppen geben. Grundsätzlich müssen alle Gruppen jeweils mehrheitlich zustimmen. Ausnahmen gibt es, wenn eine sich mehrheitlich ablehnend äußernde Gruppe von einem Insolvenzplan nicht schlechter gestellt ist.

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