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Grundstücksrecht

Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurnummern bestehen, welches über ein Grundbuchblatt geführt wird. Dies wird im §3 Absatz 1 der Grundbuchordnung festgelegt. Unter der Flurnummer versteht man ein räumlich abgegrenzter Bereich der Erdoberfläche. Das Grundstück umfasst alles, was oben mit der Erdoberfläche sowie auch darunter verbunden ist. Für den Überbau gelten Besonderheiten im § 912 BGB. So richten sich die Befugnisse immer nach § 903 BGB. So kann der Eigentümer beliebig mit dem Grundstück verfahren sowie andere von diesem Grundstück ausschließen. Jedoch werden diese Befugnisse durch das Landesnachbarrecht und die Grundsätze der nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisse geregelt. Ebenso sind Einschränkungen durch mögliche Grunddienstbarkeiten § 1018 BGB gegeben. Durch dieses Recht wird das Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstückes belastet. Die hier genannte Dienstbarkeit hat Wirkungen gegenüber jedem.

Grundstücksrecht – Die Grenzen eines Grundstücks

Eine Grenzabmarkung ist im § 919 BGB geregelt. Sie ist die Sicherung der festgelegten Grenze durch Errichtung von Grenzzeichen. Der Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass er an einer Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitwirkt. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Grundstücke direkt aneinander grenzen, der Grenzverlauf unstrittig ist und feste Grenzzeichen nicht zu erkennen oder verrückt sind. Eine Abmarkung kann nur über staatliche Vermessungsbehörden erfolgen. Die Kosten werden von den Beteiligten zum gleichen Anteil getragen. Der § 912 ff. BGB regelt den Folgen eines Überbaus. Dieser liegt vor, wenn der Nachbar zu Unrecht über seine Grundstücksgrenze hinweg gebaut hat. Liegt für den Überbau eine Zustimmung vor, gelten diese Vorschriften allerdings nichts. Grundsätzlich ist der Eigentümer, welcher unrechtmäßig über die Grenze gebaut hat, zur Beseitigung verpflichtet. Diese Regelung kann aber unbillig sein. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auf einen Abriss verzichtet werden, wenn der Eigentümer einen Ausgleich hierfür erhält. Ein Überbau kann allerdings nur bei Gebäuden vorkommen. Zäune, Carports, Mauern, Tore, Abwassergruben oder Abflussvorrichtungen fallen nicht darunter.

Bäume und Sträucher
Das Grundstücksrecht regelt auch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Nur selten dürfen diese bis an die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Allerdings ergeben sich dann oft Probleme mit Überhängen von Zweigen oder das Eindringen der Wurzeln. Solche Störungen werden im $ 910 BGB geregelt.

Einwirkungen auf das Grundstück
Im §§ 1004,906 BGB sind Anspruchsgrundlagen zur Abwehr von Beeinträchtigungen geregelt. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen ohne Ausgleichsanspruch geduldet werden.

Das Grundstück und die Nutzung durch Dritte

Hierbei geht es um die Frage nach Umfang und Bestehen eines Rechts zur vorübergehenden oder dauernden (Mit-) Benutzung des benachbarten Grundstückes. Das Leiter- und Hammerschlagsrecht regelt das Recht des Grundstückseigentümers, ein Nachbargrundstück in gewissem Umfang zu benutzen und zu betreten. So bedeutet das Hammerschlagsrecht, dass ein Nachbar das Grundstück betreten kann und das Leiterrecht regelt, dass dort auch Gerüste oder Leitern aufgestellt werden dürfen sowie Materialien und Geräte über das Grundstück transportiert werden darf. Das Nachbargrundstück darf allerdings nur soweit beansprucht werden, wie wirklich notwendig.

Die Baulast

Mit Baulasten werden öffentlich-rechtliche Hindernisse, welche einem Bauvorhaben entgegenstehen, entfernt werden. Diese werden nicht ins Grundbuch eingetragen. Zum Beispiel werden hier Leitungsrechte, Geh- und Fahrtrechte, die Verpflichtung der Grenzbebauung, die Übernahme der Abstandsflächen, die Sicherung der gemeinsamen Bauteile sowie die Übernahme von benötigten Stellplätzen sowie Spielflächen. Diese Baulast bleibt bei einer Zwangsversteigerung des zu dienenden Grundstücks unberührt. Durch einen Verwaltungsakt kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichten. Die Behörde ist hierzu verpflichtet, wenn an einer Baulast kein öffentliches Interesse mehr vorhanden ist. Ein häufiger Streitpunkt ist, ob entsprechende Baulast zivilrechtliche Wirkungen hat. Das wird aber regelmäßig verneint.

Grundstücksrecht – Nachbarrecht durch Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit erweitert die Rechtsposition des Eigentümers auf dem herrschenden Grundstück. Es schränkt die Rechte des Eigentümers ein. Die Grunddienstbarkeit gestattet die Verlagerung von Eigentumspositionen innerhalb der Vereinbarung. Mit dieser Grunddienstbarkeit kann lediglich ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht betroffen werden. Sie belastet immer das komplette Grundstück. Es gibt auch den Fall, dass zwar das ganze Grundstück belastet wird, aber die Ausübung nur auf einer festgelegten Teilfläche beschränkt ist. Hierbei muss der Bereich jedoch genug bezeichnet werden. Berechtigter der Grunddienstbarkeit kann ausschließlich der jeweilige Eigentümer eines herrschenden Grundstück sein. Typischer und oft gebräuchlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit sind beispielsweise ein Überfahrts- oder Überwegerecht. Die Grunddienstbarkeit wird im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, diese beim herrschenden Grundstück im Grundbuchblatt zu vermerken. Bei einer Zwangsversteigerung des zu dienenden Grundstücks bleibt die Grunddienstbarkeit nur bestehen, wenn diese in das niedrigste Gebot fällt.