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Europarecht – Recht in der Europäischen Union

Das Europarecht wird in zwei unterschiedliche Ausprägungen unterteilt. Das Europarecht im engeren Sinne bezieht sich auf das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) und der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell zusammengehört. Europarecht im weiteren Sinne, bezieht sich auf das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen.

Geschichtliche Entwicklung des Europarechts

Die zentrale Rechtsgrundlage des Europarechts ist das Primärrecht. Gebildet wird dieses durch den Zusammenschluss der Mitgliedsstaaten, der über Verträge definiert wird. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl war Vorreiter der heutigen Gesetzlage. Zusammen mit der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurden diese drei Organe im Fusionsvertrag von 1967 zusammengelegt. Neben der einheitlichen europäischen Akte, wurden die geschlossenen Verträge mehrfach geändert. Die wichtigsten Vertragsänderungen wurden in den Verträgen von Maastricht (1992), Amsterdam (1997), Nizza (2001) und Lissabon (2007) geschlossen. Die Europäische Union ist aus dem Vertrag von Maastricht hervorgegangen. Drei Pfeiler bilden das Fundament der Europäischen Union. Der erste bestand aus den Europäischen Gemeinschaften, die die Ihnen übertragenen Hoheitsrechte ausübten. Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik befindet sich im zweiten Pfeiler. Der Dritte umschließt die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Innerhalb dieser drei Säulen übt die Europäische Union keine Hoheitsgewalt aus. Eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangte die EU erstmals durch den Vertrag von Lissabon. Hintergrund dessen war die Zusammenlegung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Union.

Europarecht im engeren Sinne – Primär- und Sekundärrecht

Das Recht der Europäischen Union wird auch als Unionsrecht bezeichnet. Das Recht der Europäischen Atomgemeinschaft steht weiterhin gleichberechtigt neben dem Unionsrecht. Dieses grenzt sich durch sein Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedsstaaten ab. Einmal durch die Anwendbarkeit ohne nationalen Umsetzungsakt und dann durch den Vorrang des Unionsrecht vor dem Recht der Mitgliedsstaaten. Das Primärrecht regelt die Funktionsweise der EU. Folgende Bereiche obliegen Ihrer Aufsicht:

  • Die Wirtschaftsverfassung des Europäischen Binnenmarktes
  • Die Kompetenzordnung – z.B. Umwelt- und Kulturpolitik
  • Die institutionellen Bestimmungen – Funktionsweise der Organe
  • Die Außenbeziehungen – Handelsbeziehungen und Politik außerhalb der EU
  • Sonstige Inhalte – Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit, etc.

Hinzu kommt das ungeschriebene Primärrecht. Dazu gehören die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschafts-/Unionsrechts, geschaffen vom Europäischen Gerichtshof und die anerkannten, sowie allgemeinen Grundrechte im Europarecht. In dieser Rechtssprechung werden gelegentlich Grundsätze entwickelt, die später Einzug ins gewöhnliche Primärrecht erhalten.
Vom Primärrecht abgeleitet wird das Sekundärrecht. Dies sind auf Grundlage der Europäischen Atomgemeinschaft oder Europäischen Union erlassene Rechtsakte. Dabei ist jedoch unumstößlich, dass das Sekundärrecht nicht gegen Primärrecht verstoßen darf. Folgende Rechtsakte fallen in den Bereich des Sekundärrechts:

  • Verordnungen
  • Richtlinien
  • Beschlüsse
  • Empfehlungen

Diese Rechtsakte definieren sich über bestimmte Verfahren und dennoch weichen deren Vorgehen oftmals von den Richtlinien ab.

Europarecht im weiteren Sinne

Das Europarecht im weiteren Sinne integriert neben dem Europarecht im engeren Sinne, auch die Rechtssprechung anderer europäischer Organisationen, wie den Europarat, die Europäische Sozialcharta, der Europäische Wirtschaftraum und die EFTA. Diese und mehrere andere Abkommen sind Verträge zwischen Völkern teilnehmender Staaten. Durch bspw. einen staatlichen Umsetzungsakt wird eine unmittelbare Rechtwirkung innerhalb der innerstaatlichen Ordnung erzeugt. Dadurch wird der Unterschied zum Europarecht im engeren Sinne deutlich, denn dieses wird auch ohne mitgliedsstaatlichen Umsetzungsakt angewendet. Dennoch gibt es Schnittstellen zwischen dem Europarecht im engeren und weiteren Sinne. Die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof werden z.B. auch im EWR-Abkommen mit einbezogen.