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Betreuungsrecht in Deutschland
Laut dem Betreuungsrecht §§1896 ff BGB sind volljährige erwachsene Menschen die an einer psychischen krankheit leiden oder volljährige erwachsene Menschen die an körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen erkrankt sind. Menschen die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können erhalten einen Betreuer

Die verschiedenen Bereiche im Betreuungsrecht


Das Betreuungsrecht wird in verschiedene Bereiche geteilt, dies sind Vermögensfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Pflege, Aufenthaltsbestimmungen oder alle genannten zusammen. Laut Betreuungsrecht bleibt der Betreute grundsätzlich Geschäftsfähig, bei Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute nur beschränkt Geschäftsfähig. Die Betreuungsverfügung muss bei klarem Bewusstsein geschrieben worden sein nur dann wird der Wille des Betroffenen wird bei der Betreuerbestellung berücksichtigt. In der Betreuungsverfügung kann eine Oder ggf. mehrere Personen festgelegt werden. Die festgelegten Personen können die Betreuung allerdings ablehnen.

Hier greift bei nicht Vorhandensein einer Betreuungsverfügung das Betreuungsverfahren lt. Betreuungsrecht. Bei diesem muss erst einmal ein Antrag auf Betreuung gestellt werden, dieser Antrag kann durch die Person selbst gestellt werden (dies ist eher selten der Fall) oder durch Dritte z.B. Angehörige, Pflege,- und Altenheime, sozial Stationen etc. Das Vormundschaftsgericht führt jetzt eine Anhörung der Betroffenen sowie von Dritten ein, ggf, wird ein Gutachten des zu Betreuenden eingeholt.

Gegebenfalls kann bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einstweilige Maßnahmen erhoben werden, d.h. Bis zur Vollendung des Betreuungsverfahrens kann ein Vorläufiger Betreuer eingesetzt werden. Die Entscheidung des Gerichts kann entweder sein das die Betreuung abgelehnt wird (Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigten wie z.B. Angehörige, Sozialarbeiter etc. eben so gut geregelt werden können).Oder der Betreuer wird bestellt. Der Betreuer ist eine geeignete natürliche Person oder ein verein der die Interessen des zu Betreuenden vertritt. Die Betreuung ist stets auf maximal 5 Jahre befristet. Gegebenfalls kann die Betreuung frühzeitig Aufgehoben werden, dies geschieht zum Beispiel, wenn die Betreuung nicht mehr notwenig ist oder der Betroffene mit dem Betreuer unzufrieden ist.

Bei ärztlichen Eingriffen, wenn bei diesen eine Gefahr für Leben oder Gesundheitsschädigungen besteht. Des weiteren bei Sterilisationen, Wohnungsauflösungen, beim Postgeheimnis sowie bei Unterbringung in ein psychisches Krankenhaus sowie in geschlossene Abteilungen.

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